Allgemeines Recht4 Min. Lesezeit2026-03-14

Die Gerichtskosten in der Schweiz: Was zu erwarten ist

Die Gerichtskosten in der Schweiz: Gerichtsgebühren, Parteientschädigungen, Anwaltshonorare, Kostenvorschüsse und Kostenverteilung gemäss ZPO.

Letzte Aktualisierung : 2026-03-14

Einleitung

Ein Prozess in der Schweiz verursacht verschiedene Kosten: Gerichtskosten, Parteientschädigungen und Anwaltshonorare. Die Kenntnis dieser Kosten ist wesentlich, um das finanzielle Risiko eines Prozesses einzuschätzen. Die ZPO und die kantonalen Reglemente legen die anwendbaren Regeln fest.

Die Gerichtskosten (Art. 95–96 ZPO)

Zusammensetzung

Die Gerichtskosten umfassen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht, auch Gerichtsgebühren genannt (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Sie beinhalten die Einschreibegebühr, die Entscheidgebühr, die Kosten der Beweisführung (Gutachten, Zeugenbefragung) und die Zustellungskosten.

Berechnung

Die Höhe der Gerichtskosten wird durch die kantonalen Reglemente auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten, jedoch degressiv. Orientierungswert: Für einen Streit von CHF 50'000 liegen die Gerichtskosten in erster Instanz in der Regel zwischen CHF 3'000 und 6'000, je nach Kanton.

Der Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO)

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Empfänger unentgeltlicher Rechtspflege ist vom Vorschuss befreit.

Die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO)

Die Parteientschädigung ist die Entschädigung, die die unterliegende Partei der obsiegenden Partei für ihre Anwaltskosten zu zahlen hat. Art. 95 Abs. 3 ZPO definiert die Parteientschädigung als die notwendigen Auslagen und die angemessene Entschädigung für die berufsmässige Vertretung.

Die Parteientschädigung wird vom Gericht nach kantonalen Tarifen festgelegt. Sie deckt in der Regel nicht die gesamten tatsächlich bezahlten Anwaltshonorare, sondern eine auf der Grundlage des Streitwerts berechnete Entschädigung.

Die Anwaltshonorare

Tariffreiheit

Die Anwaltshonorare sind in der Schweiz nicht gesetzlich festgelegt. Sie werden frei zwischen Anwalt und Mandant vereinbart. Anwälte rechnen in der Regel nach Stunden ab (zwischen CHF 250 und 600 pro Stunde je nach Erfahrung, Spezialisierung und Region) oder auf der Grundlage eines Pauschalhonorars.

Honorarvereinbarung

Es empfiehlt sich, vor Mandatsbeginn eine schriftliche Honorarvereinbarung abzuschliessen. Die Vereinbarung sollte den Stundenansatz, die abgedeckten Leistungen, die Nebenkosten und die Abrechnungsmodalitäten präzisieren.

Das Verbot des Erfolgshonorars

Art. 12 lit. e BGFA verbietet dem Anwalt, vor Abschluss der Angelegenheit eine Vereinbarung zu treffen, die sein Honorar ausschliesslich vom Ergebnis abhängig macht. Eine Mischvereinbarung (Grundhonorar + Erfolgsanteil) ist dagegen gemäss Rechtsprechung zulässig.

Die Kostenverteilung (Art. 106–107 ZPO)

Das Unterliegensprinzip

Art. 106 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausmass des Obsiegens aufgeteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Ausnahmen

Art. 107 ZPO sieht Ausnahmen vor, z.B. im Familienrecht, wo das Gericht vom Unterliegensprinzip abweichen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), oder wenn die unterliegende Partei angemessene Vergleichsangebote gemacht hat.

Schätzung der Gesamtkosten eines Prozesses

Für einen Zivilrechtsstreit von CHF 100'000 lassen sich die Gesamtkosten wie folgt schätzen:

  1. Gerichtskosten: CHF 5'000 bis 12'000 (je nach Kanton)
  2. Anwaltshonorare: CHF 10'000 bis 30'000 (je nach Komplexität)
  3. Risiko einer Parteientschädigung im Falle des Unterliegens: CHF 5'000 bis 15'000
  4. Potenzielle Gesamtkosten im Falle des Unterliegens: CHF 20'000 bis 57'000

Fazit

Die Kosten eines Prozesses in der Schweiz sind erheblich und müssen vor jeder Klage sorgfältig abgewogen werden. Das Unterliegensprinzip bedeutet, dass die unterliegende Partei den Grossteil der Kosten trägt. Die unentgeltliche Rechtspflege bietet ein Sicherheitsnetz für mittellose Personen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel kostet ein Prozess in der Schweiz?

Die Kosten hängen vom Streitwert, Kanton und der Komplexität ab. Für einen Streit von CHF 100'000 ist im Falle des Unterliegens mit CHF 20'000 bis 57'000 zu rechnen (Gerichtskosten + Anwalt + Parteientschädigung).

Wer zahlt die Gerichtskosten in der Schweiz?

Grundsätzlich die unterliegende Partei, die die Gerichtskosten und die Parteientschädigung trägt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Teilobsiegen werden die Kosten verhältnismässig verteilt.

Muss man die Gerichtskosten vorstrecken?

Ja. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss in Höhe der mutmasslichen Kosten verlangen (Art. 98 ZPO). Ohne Zahlung kann auf die Klage nicht eingetreten werden.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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