Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz
Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in der Schweiz: finanzielle Kriterien, Erfolgsaussichten, Gesuchsverfahren gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-12
Einleitung
Der Zugang zur Justiz ist ein durch die Bundesverfassung garantiertes Grundrecht. Art. 29 Abs. 3 BV sieht vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieses Recht wird im Zivilprozess durch Art. 117 ff. ZPO und im Strafprozess durch Art. 132 ff. StPO konkretisiert.
Die Voraussetzungen
Die Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO)
Die erste Voraussetzung ist das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel. Bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne die Mittel zu gefährden, die für den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie erforderlich sind. Die Beurteilung erfasst die gesamte finanzielle Situation: Einkommen, Vermögen, Lasten und Verpflichtungen.
Die Erfolgsaussichten (Art. 117 lit. b ZPO)
Das Rechtsbegehren darf nicht als aussichtslos erscheinen. Dieses Kriterium wird summarisch beurteilt: Es genügt, dass die Gewinnaussichten nicht offensichtlich geringer sind als die Verlustrisiken. Das Gericht prüft die Sache nicht im Detail, sondern überprüft, ob das Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.
Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege
Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO)
Die begünstigte Person ist von der Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten befreit. Die Kosten werden nicht aufgehoben, sondern gestundet: Bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann die begünstigte Person zur Rückzahlung verpflichtet werden (Art. 123 ZPO).
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO)
Ist die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich, bestellt das Gericht einen vom Staat entschädigten unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsbeistand wird unter den zugelassenen Anwälten ausgewählt. Die begünstigte Person wählt ihren Anwalt nicht frei, kann aber Präferenzen äussern.
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren
Die amtliche Verteidigung (Art. 132–133 StPO)
Im Strafverfahren sieht Art. 132 StPO die Bestellung eines amtlichen Verteidigers vor, wenn die beschuldigte Person bedürftig ist und die Wahrung ihrer Interessen es erfordert. Die Verteidigung ist in den Fällen von Art. 130 StPO obligatorisch, namentlich wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat oder der beschuldigten Person eine Strafe von mehr als einem Jahr droht.
Das Gesuchsverfahren
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht, mittels eines Formulars mit Finanzbelegen (Lohnabrechnungen, Steuerveranlagung, Bankauszüge, Belege über Lasten). Das Gesuch kann vor oder während des Verfahrens gestellt werden.
Das Gericht entscheidet per Verfügung. Im Falle einer Abweisung kann die Person innert der kantonalrechtlich vorgesehenen Frist an die obere Instanz gelangen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Beschwerdefrist gegen eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 30 Tage beträgt (Art. 100 BGG).
Die Grenzen
Die unentgeltliche Rechtspflege deckt nicht die Parteientschädigung an die Gegenpartei im Falle des Unterliegens. Die begünstigte Person bleibt zur Zahlung der Parteientschädigung verpflichtet, wenn sie den Prozess verliert.
Fazit
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Grundrecht, das mittellosen Personen den Zugang zur Justiz ermöglicht. Die Voraussetzungen sind Bedürftigkeit und nicht aussichtslose Erfolgsaussichten.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz?
Jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV).
Ist die unentgeltliche Rechtspflege vollständig kostenlos?
Die Kosten werden gestundet. Bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse innert zehn Jahren kann die begünstigte Person zur Rückzahlung verpflichtet werden (Art. 123 ZPO).
Kann man seinen amtlichen Verteidiger wählen?
Grundsätzlich nein. Das Gericht bestellt den amtlichen Verteidiger. Die begünstigte Person kann jedoch Präferenzen äussern, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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