Das Recht auf Gehör im Verwaltungsverfahren
Grundlegende Verfassungsrecht: Inhalt, Verletzung und Folgen gemäß Art. 29 BR.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-23
Das Recht zur Gehörvergabe (Art. 29 Abs. 2 BR)
Es umfasst: das Recht, sich zu äußern, den Aktenzugang nach Art. 26 VwG zu konsultieren, Beweismittel vorzuschlagen und eine begründete Entscheidung zu erhalten. Seine Verletzung führt zur Aufhebung der Entscheidung (BGE 137 I 195). Ausnahmsweise kann die Mängelhaftigkeit geheilt werden, wenn das Berufungsorgan dieselbe Ermittlungsbehörde ist und der Betroffene sich äußern konnte (BGE 137 I 195).
Häufig gestellte Fragen
Welche Folgen hat eine Verletzung des Rechts auf Gehör?
Die Entscheidung wird aufgehoben und an die untere Behörde zurückgewiesen (BGE 137 I 195).
Gibt es ein Recht, das Verwaltungsverfahren einzusehen?
Ja. Art. 26 OR garantiert den Zugang zum Aktenverzeichnis.
Muss die Verwaltung ihre Entscheidungen begründen?
Ja. Das Recht, gehört zu werden, umfasst das Recht auf eine begründete Entscheidung.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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