Verwaltungsrecht4 Min. Lesezeit2026-04-01

Krankenversicherung: Streitigkeiten und Rechtsbehelfe in der Schweiz

Wie man eine Entscheidung der Krankenversicherung in der Schweiz anfechten kann: Leistungsverweigerung, Prämien, Franchise und Rechtsbehelfsverfahren nach dem KVG.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-01

Streitigkeiten mit der Krankenversicherung

Streitigkeiten mit der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) sind in der Schweiz häufig. Das Gesetz sieht spezifische Rechtsmittel vor.

Häufige Streitgründe

Die häufigsten Streitigkeiten betreffen die Verweigerung der Kostenübernahme einer Behandlung, die Anfechtung der Prämienhöhe, den Kassenwechsel trotz Prämienrückständen, die Kostenübernahme von Medikamenten ausserhalb der Liste und die Erstattung von Behandlungen im Ausland.

Das Verfügungsverfahren (Art. 49 ATSG)

Der Krankenversicherer muss eine formelle Verfügung erlassen, wenn er eine Leistung verweigert oder eine laufende Leistung ändert. Diese Verfügung muss begründet sein und die Rechtsmittel angeben.

Die Einsprache (Art. 52 ATSG)

Das erste Rechtsmittel ist die Einsprache beim Versicherer selbst, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Einsprache ist kostenlos und ermöglicht dem Versicherer die Überprüfung seiner Entscheidung.

Die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

Wird die Einsprache abgewiesen, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 ATSG). Das Verfahren ist für den Versicherten im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich kostenlos.

Die Beschwerde beim Bundesgericht

Das kantonale Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert CHF 30'000 erreicht oder die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Prämienrückstände

Bei Nichtzahlung der Prämien kann der Versicherer die Kostenübernahme nicht dringlicher Behandlungen sistieren (Art. 64a KVG, je nach Kanton), den Schuldner auf dem Betreibungsweg belangen und den Schuldner auf einer kantonalen Liste der säumigen Versicherten eintragen.

Kassenwechsel

Der Versicherte kann die Krankenkasse auf den 1. Januar jedes Jahres wechseln (Kündigungsfrist: 30. November). Bei einer Franchise über CHF 300 ist ein Wechsel auch auf den 1. Juli möglich.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Krankenversicherung eine Behandlung verweigern?

Sie kann die Kostenübernahme verweigern, wenn die Behandlung nicht durch das KVG gedeckt ist (nicht im Leistungskatalog aufgeführt) oder als nicht wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gilt.

Ist die Beschwerde gegen die Krankenversicherung kostenlos?

Die Einsprache ist kostenlos. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist im Bereich des KVG grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Was tun bei Nichtzahlung der Prämien?

Den Versicherer kontaktieren und einen Zahlungsplan vereinbaren. Bei finanziellen Schwierigkeiten eine Prämienverbilligung beim Kanton beantragen.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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