Die Verwaltungsbeschwerde in der Schweiz: Verfahren
Beschwerde auf Bundesebene: Einsprache, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und ans Bundesgericht gemäss VwVG und BGG.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-23
Das System der Verwaltungsbeschwerde auf Bundesebene
Das Bundesverwaltungsrecht sieht ein Beschwerdesystem in Kaskade vor: Einsprache (gegebenenfalls), Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dann Beschwerde ans Bundesgericht (BGer). Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelt.
Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Die Zuständigkeit (Art. 31-34 VGG)
Das BVGer beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden (Departemente, Ämter, Kommissionen). Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegründe (Art. 49 VwVG)
Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit.
Die Beschwerde ans Bundesgericht
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist gegen Entscheide des BVGer und der oberen kantonalen Gerichte offen. Das Bundesgericht prüft nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) und kontrolliert nicht die Angemessenheit.
Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Jede Person hat das Recht, angehört zu werden, bevor eine sie betreffende Verfügung ergeht.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)
Die Verwaltungsbehörden sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden.
Die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
Jeder staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein: geeignet, erforderlich und zumutbar.
Häufig gestellte Fragen
Welche Frist gilt für eine Beschwerde gegen eine Bundesverfügung?
30 Tage ab Zustellung der Verfügung (Art. 50 VwVG für das BVGer, Art. 100 BGG für das Bundesgericht). Diese Frist ist strikt und nicht verlängerbar.
Kann man die Angemessenheit vor dem Bundesgericht rügen?
Nein. Das Bundesgericht prüft nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Die Angemessenheitskontrolle ist dem BVGer und den kantonalen Instanzen vorbehalten.
Welche Entscheide können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden?
Art. 83 BGG zählt Ausnahmen auf: bestimmte Asylentscheide, Vergaberecht unter einem bestimmten Schwellenwert, Bundespersonalrecht usw.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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