Verwaltungsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-23

Einbürgerung in der Schweiz: Voraussetzungen und Verfahren

Ordentliche und erleichterte Einbürgerung: Wohnsitzvoraussetzungen, Integration und Verfahren gemäss dem Bürgerrechtsgesetz (BüG).

Letzte Aktualisierung : 2026-05-23

Die zwei Wege der Einbürgerung

Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit 1. Januar 2018) unterscheidet zwei Hauptwege: die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BüG) und die erleichterte Einbürgerung (Art. 20 ff. BüG).

Die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BüG)

Die Bundesvoraussetzungen (Art. 9-12 BüG)

Die Wohnsitzdauer (Art. 9 BüG): Der Bewerber muss insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben, davon drei der fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs. Die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen doppelt.

Die Integration (Art. 11 BüG): Der Bewerber muss eine erfolgreiche Integration nachweisen: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respekt der Werte der Bundesverfassung, Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich), Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung, Förderung der Integration von Ehegatte und Kindern.

Die finanzielle Unabhängigkeit: Der Bewerber darf nicht dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sein (Art. 12 lit. c BüG).

Die erleichterte Einbürgerung (Art. 20 ff. BüG)

Der Ehegatte eines Schweizer Bürgers (Art. 21 BüG)

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers kann die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn: das Paar seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt, der Bewerber insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (davon das Jahr vor dem Gesuch) und der Bewerber integriert ist.

Die dritte Generation (Art. 24a BüG)

Seit 2018 können Ausländer der dritten Generation (deren Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht hatte und deren Elternteil die obligatorische Schulpflicht in der Schweiz erfüllt hat) die erleichterte Einbürgerung beanspruchen.

Das Verfahren

Das Gesuch wird bei der zuständigen kantonalen Behörde (ordentliche Einbürgerung) oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM) (erleichterte Einbürgerung) eingereicht. Die Behörde prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen. Die ordentliche Einbürgerung erfordert drei übereinstimmende Entscheide: Bund (SEM), Kanton und Gemeinde. Bei Ablehnung ist eine Beschwerde möglich.

Die Kosten

Die Gebühren variieren erheblich je nach Kanton und Gemeinde: von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Franken. Auf Bundesebene wird eine Gebühr erhoben (Art. 35 BüG).

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Jahre Wohnsitz braucht es für die Einbürgerung?

Zehn Jahre in der Schweiz für die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 BüG), wobei die Jahre zwischen 8 und 18 doppelt zählen. Fünf Jahre für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizers (Art. 21 BüG).

Welches Sprachniveau ist für die Einbürgerung erforderlich?

B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Landessprache (Art. 11 lit. c BüG und Art. 6 BüV). Ein anerkanntes Sprachzertifikat ist erforderlich.

Verhindert ein Strafregistereintrag die Einbürgerung?

Strafrechtliche Verurteilungen stellen gemäss Art. 11 lit. a BüG ein Hindernis dar. Die Schwere und das Alter der Verurteilungen werden berücksichtigt. Geringfügige ältere Straftaten sind nicht zwingend hinderlich.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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