Die Vertragshaftung in der Schweiz
Die Voraussetzungen der Vertragshaftung im Schweizer Recht: Vertragsverletzung, vermutetes Verschulden, Schaden, Kausalzusammenhang und Einwendungen gemäss Art. 97 OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-29
Einleitung
Die Vertragshaftung ist der Mechanismus, durch den eine Vertragspartei Ersatz für den durch die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Pflichten der anderen Partei verursachten Schaden erlangen kann. Im Schweizer Recht wird sie hauptsächlich durch Art. 97 OR geregelt.
Die Voraussetzungen der Vertragshaftung
Vier kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht
Der Schuldner muss eine aus dem Vertrag fliessende Pflicht verletzt haben: vollständige Nichterfüllung, teilweise Erfüllung, verspätete Erfüllung oder mangelhafte Erfüllung.
2. Das Verschulden (vermutet)
Art. 97 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner den Schaden zu ersetzen hat, «sofern er nicht beweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt». Das Verschulden wird somit vermutet: Es obliegt dem Schuldner, zu beweisen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat, um sich von seiner Haftung zu befreien.
3. Der Schaden
Der Gläubiger muss das Vorliegen und den Umfang seines Schadens beweisen. Der Schaden umfasst den erlittenen Verlust (damnum emergens) und den entgangenen Gewinn (lucrum cessans).
4. Der Kausalzusammenhang
Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang muss zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden bestehen.
Die Einwendungen des Schuldners
Beweis des fehlenden Verschuldens
Der Schuldner kann sich befreien, indem er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Haftungsbeschränkungsklauseln (Art. 100 OR)
Die Parteien können Klauseln vereinbaren, die die Haftung des Schuldners beschränken oder ausschliessen. Art. 100 Abs. 1 OR erklärt jedoch jede Vereinbarung für nichtig, die die Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst.
Die Verjährung
Die Ansprüche aus Vertragshaftung verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR), was einen erheblichen Vorteil gegenüber der ausservertraglichen Haftung darstellt, deren Frist drei Jahre beträgt (Art. 60 OR).
Häufig gestellte Fragen
Wer muss bei Vertragshaftung das Verschulden beweisen?
Das Verschulden des Schuldners wird vermutet (Art. 97 Abs. 1 OR). Es obliegt dem Schuldner, zu beweisen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat, um sich zu befreien, und nicht dem Gläubiger, das Verschulden nachzuweisen.
Kann die Vertragshaftung vertraglich ausgeschlossen werden?
Teilweise. Art. 100 Abs. 1 OR verbietet den Ausschluss der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Der Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist möglich, unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle.
Wie lang ist die Verjährungsfrist bei Vertragshaftung?
Zehn Jahre gemäss Art. 127 OR, gegenüber drei Jahren bei ausservertraglicher Haftung (Art. 60 OR).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
Verwandte Artikel
Willensmängel im Schweizer Recht: Irrtum, Täuschung, Furchterregung
Analyse der Willensmängel im Schweizer Obligationenrecht: wesentlicher Irrtum, Täuschung und begründete Furcht mit den anwendbaren OR-Bestimmungen und den Voraussetzungen der Vertragsanfechtung.
Vertragsverletzung in der Schweiz: Rechtliche Folgen
Die rechtlichen Folgen der Vertragsverletzung im Schweizer Recht: Verzug, Schadenersatz, Zwangsvollstreckung und Vertragsauflösung gemäss dem Obligationenrecht.
Die Gewährleistung bei Mängeln (Kauf) im Schweizer Recht
Das Regime der Sachgewährleistung im Schweizer Kaufrecht: Pflichten des Verkäufers, Mängelrüge, Rechte des Käufers gemäss Art. 197 ff. OR.