Vertragsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-29

Die Vertragshaftung in der Schweiz

Die Voraussetzungen der Vertragshaftung im Schweizer Recht: Vertragsverletzung, vermutetes Verschulden, Schaden, Kausalzusammenhang und Einwendungen gemäss Art. 97 OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-29

Einleitung

Die Vertragshaftung ist der Mechanismus, durch den eine Vertragspartei Ersatz für den durch die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Pflichten der anderen Partei verursachten Schaden erlangen kann. Im Schweizer Recht wird sie hauptsächlich durch Art. 97 OR geregelt.

Die Voraussetzungen der Vertragshaftung

Vier kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht

Der Schuldner muss eine aus dem Vertrag fliessende Pflicht verletzt haben: vollständige Nichterfüllung, teilweise Erfüllung, verspätete Erfüllung oder mangelhafte Erfüllung.

2. Das Verschulden (vermutet)

Art. 97 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner den Schaden zu ersetzen hat, «sofern er nicht beweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt». Das Verschulden wird somit vermutet: Es obliegt dem Schuldner, zu beweisen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat, um sich von seiner Haftung zu befreien.

3. Der Schaden

Der Gläubiger muss das Vorliegen und den Umfang seines Schadens beweisen. Der Schaden umfasst den erlittenen Verlust (damnum emergens) und den entgangenen Gewinn (lucrum cessans).

4. Der Kausalzusammenhang

Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang muss zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden bestehen.

Die Einwendungen des Schuldners

Beweis des fehlenden Verschuldens

Der Schuldner kann sich befreien, indem er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

Haftungsbeschränkungsklauseln (Art. 100 OR)

Die Parteien können Klauseln vereinbaren, die die Haftung des Schuldners beschränken oder ausschliessen. Art. 100 Abs. 1 OR erklärt jedoch jede Vereinbarung für nichtig, die die Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst.

Die Verjährung

Die Ansprüche aus Vertragshaftung verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR), was einen erheblichen Vorteil gegenüber der ausservertraglichen Haftung darstellt, deren Frist drei Jahre beträgt (Art. 60 OR).

Häufig gestellte Fragen

Wer muss bei Vertragshaftung das Verschulden beweisen?

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet (Art. 97 Abs. 1 OR). Es obliegt dem Schuldner, zu beweisen, dass er ohne Verschulden gehandelt hat, um sich zu befreien, und nicht dem Gläubiger, das Verschulden nachzuweisen.

Kann die Vertragshaftung vertraglich ausgeschlossen werden?

Teilweise. Art. 100 Abs. 1 OR verbietet den Ausschluss der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Der Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist möglich, unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle.

Wie lang ist die Verjährungsfrist bei Vertragshaftung?

Zehn Jahre gemäss Art. 127 OR, gegenüber drei Jahren bei ausservertraglicher Haftung (Art. 60 OR).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

Verwandte Artikel