Vertragsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-26

Die Gewährleistung bei Mängeln (Kauf) im Schweizer Recht

Das Regime der Sachgewährleistung im Schweizer Kaufrecht: Pflichten des Verkäufers, Mängelrüge, Rechte des Käufers gemäss Art. 197 ff. OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-26

Einleitung

Im Schweizer Kaufrecht haftet der Verkäufer dem Käufer für Mängel der verkauften Sache. Dieses Gewährleistungsregime, vorgesehen in Art. 197 ff. OR, stellt einen grundlegenden Schutz des Käufers dar. Es gilt sowohl für Sach- als auch für Rechtsmängel.

Der Mangelbegriff (Art. 197 OR)

Art. 197 Abs. 1 OR verpflichtet den Verkäufer, sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch für Mängel einzustehen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, unter Berücksichtigung des Vertrags, des vorgesehenen Gebrauchs und der Angaben des Verkäufers. Der Verkäufer haftet für Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden, auch wenn sie sich erst später zeigen (Art. 197 Abs. 1 OR).

Die Prüfungs- und Rügepflicht (Art. 201 OR)

Der Käufer hat die Pflicht, die Sache nach Empfang gemäss dem üblichen Geschäftsgebrauch zu prüfen (Art. 201 Abs. 1 OR). Entdeckt er Mängel, muss er den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen (Art. 201 Abs. 1 OR). Bei versteckten Mängeln muss die Anzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen (Art. 201 Abs. 3 OR).

Die Nichtbeachtung dieser Pflicht hat schwerwiegende Folgen: Der Käufer, der die Prüfung oder die rechtzeitige Anzeige unterlässt, gilt als die Sache akzeptiert habend (Art. 201 Abs. 2 OR). Er verliert dann alle Gewährleistungsansprüche.

Die Rechte des Käufers (Art. 205-208 OR)

Die Wandelung (Rückabwicklung des Kaufs): Der Käufer kann die Sache zurückgeben und die Rückerstattung des Preises verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR).

Die Minderung: Der Käufer kann die Sache behalten und eine dem Minderwert entsprechende Preisminderung verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR).

Schadenersatz: Art. 208 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Verkäufer zudem Schadenersatz für den durch die Lieferung einer mangelhaften Sache verursachten Schaden schuldet, sofern er nicht nachweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt.

Die Gewährleistungsausschlussklauseln (Art. 199 OR)

Art. 199 OR anerkennt die Gültigkeit von Klauseln, die die Gewährleistung ausschliessen oder einschränken. Jedoch ist jede Vereinbarung, die die Gewährleistung aufhebt oder einschränkt, nichtig, wenn der Verkäufer die Mängel beim Verkauf arglistig verschwiegen hat.

Die Verjährung (Art. 210 OR)

Die Ansprüche des Käufers verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Sache, auch wenn die Mängel erst später entdeckt werden (Art. 210 Abs. 1 OR). Bei Grundstücken beträgt die Frist fünf Jahre (Art. 219 Abs. 3 OR).

Häufig gestellte Fragen

In welcher Frist muss ein Mangel dem Verkäufer gemeldet werden?

Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels benachrichtigen (Art. 201 OR). Bei offensichtlichen Mängeln muss die Anzeige nach der Prüfung, bei versteckten Mängeln sofort nach Entdeckung erfolgen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist für die Kaufgewährleistung?

Zwei Jahre ab Ablieferung für bewegliche Sachen (Art. 210 Abs. 1 OR) und fünf Jahre für Grundstücke (Art. 219 Abs. 3 OR).

Schliesst eine «wie besehen»-Klausel jede Gewährleistung aus?

Grundsätzlich ja, aber Art. 199 OR sieht vor, dass die Klausel nichtig ist, wenn der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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