Vertragsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-28

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Gültigkeit im Schweizer Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Schweizer Recht: Einbezug in den Vertrag, Ungewöhnlichkeitsregel, Inhaltskontrolle und missbräuchliche Klauseln.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-28

Einleitung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Klauseln, die für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gelten sollen. Im Schweizer Recht gibt es, anders als in der EU, kein spezifisches Gesetz zur umfassenden Regelung der AGB. Ihre Gültigkeit richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts und der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Der Einbezug der AGB in den Vertrag

Damit AGB verbindlich sind, müssen sie gültig in den Vertrag einbezogen worden sein. Gemäss der Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Möglichkeit der Kenntnisnahme: Die Partei, die die AGB akzeptiert, muss die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, vor oder bei Vertragsabschluss davon Kenntnis zu nehmen.

Annahme: Die Partei muss die Geltung der AGB akzeptiert haben, auch stillschweigend. Die Unterzeichnung eines Vertrags mit Verweis auf die AGB oder die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung nach Erhalt der AGB kann als Annahme gelten.

Fehlen ungewöhnlicher Klauseln: Ungewöhnliche Klauseln sind vom Konsens ausgeschlossen (Ungewöhnlichkeitsregel, siehe unten).

Die Ungewöhnlichkeitsregel

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt: Eine Klausel in AGB, die objektiv ungewöhnlich ist und mit der die Partei nicht rechnen musste, wird von der globalen Zustimmung zu den AGB nicht erfasst. Der ungewöhnliche Charakter wird objektiv beurteilt, aus der Sicht der Partei, die die AGB nicht verfasst hat. Die Klausel verliert ihren ungewöhnlichen Charakter, wenn die Aufmerksamkeit der Partei besonders darauf gelenkt wurde.

Die Inhaltskontrolle

Die Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem)

Ist eine AGB-Klausel mehrdeutig, wird sie zu Lasten der verfassenden Partei ausgelegt.

Die Kontrolle nach Art. 8 UWG

Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Verwendung von AGB, die in gegen Treu und Glauben verstossender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zu Lasten des Konsumenten vorsehen.

Praktische Empfehlungen

Damit AGB wirksam sind, sollten sie zugänglich, klar und frei von offensichtlich nachteiligen Klauseln sein. Kritische Klauseln sollten hervorgehoben werden, um die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Binden mich AGB, die ich nicht gelesen habe, im Schweizer Recht?

Grundsätzlich ja, wenn Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen, und Sie sie akzeptiert haben, auch stillschweigend. Ungewöhnliche Klauseln binden Sie jedoch nicht (Ungewöhnlichkeitsregel).

Was ist die Ungewöhnlichkeitsregel?

Es ist eine Regel der Rechtsprechung, die AGB-Klauseln vom Vertrag ausschliesst, mit denen eine Partei objektiv nicht rechnen musste, auch wenn sie den Vertrag unterzeichnet hat.

Schützt Art. 8 UWG vor missbräuchlichen Klauseln?

Ja. Art. 8 UWG verbietet AGB, die zu Lasten des Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehen.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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