Der Auftrag in der Schweiz: Rechte und Pflichten
Der Auftragsvertrag im Schweizer Recht: Pflichten des Beauftragten, Sorgfaltspflicht, Widerrufbarkeit und Haftung gemäss Art. 394 ff. OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-27
Einleitung
Der Auftrag, geregelt in Art. 394 ff. OR, ist einer der häufigsten Verträge im Schweizer Recht. Er unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag und vom Werkvertrag dadurch, dass der Beauftragte sich verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft zu besorgen, ohne einen Erfolg zu garantieren. Anwälte, Ärzte, Architekten und Treuhänder arbeiten in der Regel unter dem Auftragsregime.
Definition und wesentliche Elemente (Art. 394 OR)
Art. 394 Abs. 1 OR definiert den Auftrag als den Vertrag, durch den der Beauftragte sich verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft zu besorgen oder die versprochenen Dienste zu leisten. Der Auftrag ist eine Sorgfaltspflicht und keine Erfolgsgarantie: Der Beauftragte muss sorgfältig handeln, garantiert aber nicht den Erfolg seiner Mission.
Pflichten des Beauftragten
Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 OR)
Art. 398 Abs. 2 OR bestimmt, dass der Beauftragte für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags haftet. Er muss die Interessen des Auftraggebers wahren.
Rechenschaftspflicht (Art. 400 OR)
Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber auf Verlangen und jedenfalls am Ende des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Er muss alles herausgeben, was er im Rahmen des Auftrags erhalten hat.
Persönliche Ausführung (Art. 398 Abs. 3 OR)
Grundsätzlich muss der Beauftragte den Auftrag persönlich ausführen. Er darf die Ausführung nur dann einem Dritten (Substituten) übertragen, wenn der Vertrag oder die Umstände es erlauben.
Die Widerrufbarkeit des Auftrags (Art. 404 OR)
Art. 404 Abs. 1 OR statuiert einen Grundsatz: Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit widerrufen werden. Diese Norm ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingender Natur. Jede entgegenstehende Klausel ist nichtig.
Die Partei, die den Auftrag zur Unzeit widerruft, muss der anderen den daraus entstehenden Schaden ersetzen (Art. 404 Abs. 2 OR).
Haftung des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR)
Der Beauftragte haftet für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags. Seine Haftung setzt Verschulden (Verletzung der Sorgfaltspflicht), Schaden und Kausalzusammenhang voraus. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt beim Beauftragten in Anwendung von Art. 97 OR.
Fazit
Der Auftrag ist ein flexibler Vertrag, der dem Beauftragten jedoch wichtige Sorgfalts-, Treue- und Rechenschaftspflichten auferlegt. Seine jederzeitige Widerrufbarkeit stellt einen wesentlichen Schutz des Auftraggebers dar.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Auftrag in der Schweiz jederzeit widerrufen werden?
Ja. Art. 404 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen werden kann. Diese Regel ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Muss ein Beauftragter einen Erfolg garantieren?
Nein. Der Auftrag ist eine Sorgfaltspflicht: Der Beauftragte muss sorgfältig handeln (Art. 398 OR), garantiert aber nicht den Erfolg.
Kann der Beauftragte die Ausführung des Auftrags delegieren?
Nur wenn der Vertrag oder die Umstände es erlauben (Art. 398 Abs. 3 OR). Andernfalls haftet er für den vom Substituten verursachten Schaden.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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