Staatshaftung im Schweizer Recht
Der Staat kann für Schäden seiner Beamten haftbar gemacht werden. Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen gemäss VG und kantonalem Recht.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-28
Der Grundsatz der Staatshaftung
In der Schweiz können Bund, Kantone und Gemeinden für Schäden haftbar gemacht werden, die ihre Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen. Dieser Grundsatz ist durch das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) auf Bundesebene und durch kantonale Haftungsgesetze auf kantonaler Ebene verankert.
Die Verantwortlichkeit des Bundes (VG)
Die Voraussetzungen (Art. 3 VG)
Art. 3 Abs. 1 VG sieht vor, dass der Bund für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Es handelt sich um eine Kausalhaftung (verschuldensunabhängig).
Kumulative Voraussetzungen: Schaden (vermögens- oder immaterielle), widerrechtliche Handlung (Verstoss gegen eine Schutznorm), Kausalzusammenhang, Handlung in Ausübung der amtlichen Tätigkeit.
Die Immunität des Beamten
Art. 3 Abs. 3 VG sieht vor, dass der Geschädigte nicht direkt gegen den Beamten klagen kann. Er muss seine Klage ausschliesslich gegen den Bund richten.
Das Verfahren
Art. 20 VG verlangt zunächst ein schriftliches Gesuch beim zuständigen Departement. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und höchstens zehn Jahre ab der schädigenden Handlung (Art. 20 Abs. 1 VG).
Die typischen Haftungsfälle
Medizinische Tätigkeit in öffentlichen Spitälern, unverhältnismässige Polizeieingriffe, rechtswidrige Verwaltungsverfügungen, mangelhafte öffentliche Werke.
Die Grenzen der Haftung
Der Staat haftet nicht für Schäden aus rechtmässigem Handeln. Art. 4 VG sieht vor, dass bei Mitverschulden des Geschädigten die Entschädigung gemindert werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Kann man einen fehlbaren Beamten direkt verklagen?
Nein. Art. 3 Abs. 3 VG verbietet die Direktklage gegen den Bundesbeamten. Der Geschädigte muss gegen den Bund klagen. Dasselbe Prinzip gilt in den meisten Kantonen.
Wie lang ist die Frist für eine Staatshaftungsklage?
Drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, höchstens zehn Jahre ab der schädigenden Handlung (Art. 20 Abs. 1 VG). Die kantonalen Fristen können abweichen.
Haftet der Staat bei einem ärztlichen Fehler in einem öffentlichen Spital?
Ja. Öffentliche Spitäler begründen die Staatshaftung. Der Patient muss einen Kunstfehler, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang nachweisen. Die Klage richtet sich gegen den Kanton, nicht gegen den Arzt.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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