Der Rückruf von Lebensmitteln in der Schweiz
Produktziehungsverfahren für Lebensmittel in der Schweiz: Verpflichtungen des Herstellers, Rolle des OSAV, Mitteilungspflicht und Haftung.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-03
Der Rückrufverfahren
Wenn ein Lebensmittel ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss der Markteinführer es unverzüglich zurückziehen oder zurückrufen, gemäß Art. 84 OR.
Der Unterschied zwischen Rücknahme und Rückruf
Die Rücknahme besteht darin, die Verbreitung des Produkts in der Handelskette zu verhindern. Ein Rückruf geht darüber hinaus: Er zielt darauf ab, bereits an Verbraucher verkauftes Produkt zurückzuholen. Ein Rückruf ist erforderlich, wenn das Produkt bereits in den Händen von Verbrauchern ist und ein Gesundheitsrisiko darstellt.
Die Pflichten des Herstellers
Der Markteinführer muss:
- Die zuständigen Behörden (kantonalen Chemikalienamt) unverzüglich informieren
- Durch Spurensicherung die betroffenen Chargen identifizieren
- Die Vertriebsketten und im Falle eines Rückrufs auch die Verbraucher informieren
- Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu beseitigen
Die Rolle des OSAV
Der OSAV koordiniert nationale Rückrufe und veröffentlicht Rückrufhinweise auf seiner Website. Er gewährleistet die Kommunikation mit ausländischen Behörden bei importierten oder exportierten Produkten, insbesondere über das System RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed).
Die Haftung des Herstellers
Der Hersteller haftet im Zivilrecht (Schadensersatz, Art. 1 LRFP) und Strafrecht (Art. 49 LDAl), wenn Lebensmittel ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Prävention
Ein effektives Selbstkontrollsystem, einschließlich regelmäßiger Analysen und strenger Spurensicherung, ermöglicht es, die Risiken von Rückrufen zu minimieren und bei Problemen schnell zu reagieren.
Häufig gestellte Fragen
Wer entscheidet über den Rückzug eines Lebensmittelprodukts in der Schweiz?
Der Markteinführer ist verpflichtet, die Rückrufmaßnahme durchzuführen. Die kantonalen Behörden oder das OSAV können dies ebenfalls anordnen.
Wo werden die Rückziehungen von Lebensmitteln veröffentlicht?
Das OSAV veröffentlicht die Rückrufmitteilungen auf seiner Internetseite (rueckruf.admin.ch) und teilt sie den Medien mit.
Ist der Hersteller strafrechtlich verantwortlich bei gefährlichen Produkten?
Ja. Art. 49 LDAl sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wenn durch Lebensmittel vorsätzlich die Gesundheit in Gefahr gebracht wird.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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