Haftung für mangelhafte Lebensmittel
Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Herstellers bei mangelhaften Lebensmitteln in der Schweiz: LRFP, Art. 41 OR und Art. 49 LDAl.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-05
Die Haftung für Lebensmittelprodukte
Wenn ein Lebensmittelverbraucher durch ein Lebensmittel Schaden erleidet, können verschiedene Haftungsregime im schweizerischen Recht anwendbar sein.
Das Produkthaftgesetz (PHG)
Das PHG (SR 221.112.944) legt eine objektive Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte fest. Der Verbraucher muss nachweisen:
- Den Fehler am Produkt
- Den erlittenen Schaden
- Die Kausalität zwischen dem Fehler und dem Schaden
Der Hersteller kann sich nur entlasten, indem er eine der in Art. 5 PHG genannten Entlastungsgründe (insbesondere dass der Fehler zum Zeitpunkt des Markteintritts nicht bestand) nachweist.
Die vertragliche Haftung (Art. 197 OR)
Bei der Verkauf von fehlerhaften Lebensmitteln steht dem Käufer gemäß Art. 197 ff. OR die Garantieansprüche des Verkäufers zur Verfügung. Er kann die Aufhebung des Kaufs oder eine Preisermäßigung fordern sowie Schadensersatz.
Die deliktische Haftung (Art. 41 OR)
Wenn der Hersteller einen Fehler begangen hat (zum Beispiel durch Nachlässigkeit bei den Kontrollen oder Verletzung der Hygienestandards), kann seine deliktische Haftung nach Art. 41 OR anfallen.
Die strafrechtliche Haftung (Art. 49 LDAl)
Ein Hersteller, der vorsätzlich die Gesundheit der Verbraucher durch nicht konforme Lebensmittel gefährdet, kann gemäß Art. 49 LDAl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
Die Fristen
Die Klage aufgrund des PHG verjährt nach drei Jahren seit Kenntnisnahme vom Schaden und dem Hersteller (Art. 9 PHG), mit einem absoluten Verjährungszeitraum von zehn Jahren ab dem Markteintritt des Produkts.
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Häufig gestellte Fragen
Muss der Verbraucher die Schuld des Herstellers nachweisen?
Nein, gemäß der Produkthaftungsgesetzgebung ist die Haftung objektiv: Es genügt, den Mangel am Produkt, den Schaden und die kausale Verbindung nachzuweisen. Eine Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich.
Welches ist der Frist für Handlungen gegen einen Lebensmittelhersteller? **Anmerkung:** Der genaue Wortlaut hängt von den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ab, die in diesem Zusammenhang gelten. Ohne konkrete Rechtsvorschriften ist eine präzise Antwort nicht möglich. Die obige Übersetzung gibt lediglich einen allgemeinen Hinweis und berücksichtigt keine spezifischen gesetzlichen Fristen, da sie im Originaltext nicht angegeben sind.
Drei Jahre ab der Kenntnis des Schadens und des Herstellers (Art. 9 PRGG), mit einem Maximum von zehn Jahren ab dem Einführungstermin des Produkts.
Ist der Vertrieber auch verantwortlich?
Wenn der Hersteller nicht identifiziert werden kann, kann der Vertrieber als scheinbarer Hersteller haftbar gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 OR LRF).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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