Das Konkubinat in der Schweiz: Rechte und Risiken
Das Konkubinat in der Schweiz: fehlender gesetzlicher Rahmen, Risiken bei Trennung oder Tod, Konkubinatsvertrag und Schutz des Partners.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-23
Das Konkubinat: Eine Verbindung ohne gesetzlichen Rahmen
Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft geniesst das Konkubinat (freie Partnerschaft) im Schweizer Recht keinen spezifischen gesetzlichen Rahmen. Konkubinatspartner werden rechtlich als zwei ledige Einzelpersonen behandelt.
Fehlender gesetzlicher Schutz
Das Schweizer Recht sieht keinen automatischen Schutz für Konkubinatspartner vor: Kein Güterrecht – jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens. Kein Erbrecht – der überlebende Konkubinatspartner ist kein gesetzlicher Erbe (Art. 457 ff. ZGB). Kein Unterhalt – bei Trennung schuldet kein Partner dem anderen Unterhalt. Keine Teilung der Vorsorge – die 2. Säule (BVG) und die 3. Säule werden bei einer Trennung nicht geteilt.
Risiken bei einer Trennung
Bei einer Trennung nimmt jeder Konkubinatspartner sein Eigentum zurück. Probleme entstehen, wenn die Partner gemeinsam eine Immobilie erworben haben, ein Partner zugunsten der Kindererziehung auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat oder Investitionen in das Eigentum des anderen getätigt wurden. Ohne Vertrag werden Streitigkeiten nach Obligationenrecht gelöst (einfache Gesellschaft, Art. 530 ff. OR, oder ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 62 ff. OR).
Risiken im Todesfall
Der überlebende Konkubinatspartner erbt nicht automatisch. Zu seinem Schutz bestehen folgende Möglichkeiten: Testament (Art. 498 ff. ZGB) – der Konkubinatspartner kann im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbe eingesetzt werden. Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB) – Vereinbarung zwischen den Partnern über die Erbfolge. Lebensversicherung – den Konkubinatspartner als Begünstigten bestimmen. Achtung: Die Erbschaftssteuer zwischen Konkubinatspartnern ist deutlich höher als zwischen Ehegatten (je nach Kanton).
Der Konkubinatsvertrag
Der Abschluss eines Konkubinatsvertrags wird dringend empfohlen. Er regelt die Aufteilung der Haushaltskosten, das Schicksal der gemeinsamen Wohnung bei Trennung, das Eigentum an gemeinsam erworbenen Gütern, den Ausgleich bei ungleichen Beiträgen sowie Versicherungen und Vorsorge. Dieser Vertrag unterliegt keiner besonderen Form, die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen.
Kinder von Konkubinatspartnern
Die gemeinsame elterliche Sorge ist für unverheiratete Eltern möglich (Art. 298a ZGB). Die Vaterschaft muss durch Anerkennung festgestellt werden (Art. 260 ZGB). Die Rechte des Kindes (Unterhalt, Besuchsrecht) sind die gleichen wie bei Kindern verheirateter Eltern.
Häufig gestellte Fragen
Erbt ein Konkubinatspartner in der Schweiz automatisch?
Nein. Der Konkubinatspartner ist kein gesetzlicher Erbe. Zu seinem Schutz ist ein Testament oder ein Erbvertrag erforderlich (Art. 498 ff. ZGB).
Braucht man einen Konkubinatsvertrag?
Er ist nicht obligatorisch, wird aber dringend empfohlen, um die Aufteilung der Kosten, das Schicksal der Wohnung und das Eigentum an gemeinsamen Gütern zu regeln.
Hat ein Konkubinatspartner bei einer Trennung Anspruch auf Unterhalt?
Nein. Im Gegensatz zur Scheidung besteht bei der Trennung von Konkubinatspartnern kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge zwischen den Partnern.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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