Familienrecht5 Min. Lesezeit2026-04-09

Scheidungsverfahren in der Schweiz: Die wichtigsten Schritte

Scheidung auf gemeinsames Begehren oder auf einseitige Klage: Schritte, Fristen und Voraussetzungen gemäss dem ZGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-09

Die zwei Wege zur Scheidung

Das ZGB sieht zwei Verfahren vor: Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111-112 ZGB) und Scheidung auf einseitige Klage (Art. 114-115 ZGB).

Gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB)

Ehegatten reichen gemeinsam ein mit Vereinbarung über alle Folgen. Der Richter hört sie an, prüft freien Willen und Angemessenheit. Schnellstes Verfahren: wenige Monate.

Gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB)

Einigung über Scheidungsprinzip, aber nicht alle Folgen. Richter entscheidet über strittige Punkte. Längeres Verfahren.

Einseitige Klage (Art. 114 ZGB)

Nach zwei Jahren Getrenntleben. Frist muss effektiv und ununterbrochen sein (BGE 128 III 1).

Schwerwiegende Gründe (Art. 115 ZGB)

Vor Ablauf der Zweijahresfrist bei schwerwiegenden, nicht zuzurechnenden Gründen (Gewalt, schwere Sucht). Restriktive Auslegung (BGE 127 III 129).

Verfahren

Zuständig: Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten (Art. 23 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen möglich (Art. 276 ZPO). Anhörung der Kinder obligatorisch (Art. 298 Abs. 1, 314a ZGB).

Wirkungen

Liquidation des Güterstandes (Art. 120 ZGB), Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB), Unterhaltsbeiträge (Art. 125 ZGB), elterliche Sorge und Obhut (Art. 296 ff. ZGB), Kinderunterhalt (Art. 285 ZGB). Wirksamkeit bei Rechtskraft, d.h. nach 30 Tagen Rechtsmittelfrist (Art. 311 ZPO).

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB): 2-6 Monate. Einseitige Klage (Art. 114 ZGB): 2 Jahre Getrenntleben + 6-18 Monate Verfahren.

Kann man sich ohne Zustimmung des anderen scheiden lassen?

Ja, nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB) oder sofort bei schwerwiegenden Gründen (Art. 115 ZGB).

Ist die Teilung der beruflichen Vorsorge obligatorisch?

Ja. Art. 122 ZGB schreibt die hälftige Teilung der BVG-Guthaben vor, sofern keine genehmigte abweichende Vereinbarung.

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Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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