Allgemeines Recht5 Min. Lesezeit2026-03-31

Erbschaft in der Schweiz: Erbanteile und -reserven

Das schweizerische Erbrecht: gesetzliche Anteile, Erbreserven, verfügbare Quote und Teilung der Erbschaft nach Art. 457 ss ZGB nach der Revision 2023.

Letzte Aktualisierung : 2026-03-31

Einleitung

Das schweizerische Erbrecht, geregelt durch die Art. 457 ss ZGB, bestimmt die Übertragung des Vermögens einer verstorbenen Person. Es kombiniert ein System der gesetzlichen Succession (ohne Testament) und die Möglichkeit von testamentarischen oder vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Grenzen der Erbschaftsreserven. Die Revision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat die Reserven wesentlich geändert.

Die gesetzliche Succession

Die Reihenfolge der Erben

Das schweizerische Recht organisiert die gesetzliche Succession nach einem Verwandtschaftssystem:

Erste Verwandtschaft (Art. 457 ZGB): Nachkommen des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene Kinder hat, erben diese in gleichen Anteilen. Die Enkelkinder erben vertretungsweise, wenn ihr Elternteil verstorben ist.

Zweite Verwandtschaft (Art. 458 ZGB): Der Vater und die Mutter des Verstorbenen sowie ihre Nachkommen (Brüder und Schwestern des Erblassers). Wenn der Verstorbene keine Nachkommen hat, erben seine Eltern in gleichen Anteilen. Wenn ein Elternteil verstorben ist, geht dessen Teil an seine Nachkommen (Brüder und Schwestern des Erblassers).

Dritte Verwandtschaft (Art. 459 ZGB): Die Großeltern des Verstorbenen sowie ihre Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins). In Abwesenheit von Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen geht die Succession an die Großeltern.

Die Rechte des überlebenden Ehepartners (Art. 462 ZGB)

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben den verwandtschaftlichen Erben:

  1. In Konkurrenz mit Nachkommen: ein Viertel der Succession (Art. 462 Abs. 1 ZGB)
  2. In Konkurrenz mit Eltern (oder deren Nachkommen): die Hälfte der Succession (Art. 462 Abs. 2 ZGB)
  3. Im Fehlen von Erben aus den beiden ersten Verwandtschaftskreisen: die gesamte Succession (Art. 462 Abs. 3 ZGB)

Die Erbschaftsreserven (Art. 471 ZGB, Revision 2023)

Die reservierten Erben

Seit dem 1. Januar 2023 sind nur die folgenden Personen reservierte Erben:

  1. Nachkommen: Reserve gleich der Hälfte ihres gesetzlichen Anteils (Art. 471 Abs. 1 ZGB)
  2. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner: Reserve gleich der Hälfte seines gesetzlichen Anteils (Art. 471 Abs. 3 ZGB)

Die Revision von 2023 hat die Reserve für Eltern abgeschafft. Früher waren Vater und Mutter reservierte Erben zu einem Viertel ihres gesetzlichen Anteils.

Die verfügbare Quote

Die verfügbare Quote ist der Teil der Succession, über den der Erblasser frei verfügen kann. Sie wird berechnet, indem die Reserven vom Gesamtvermögen abgezogen werden.

Beispiel 1: Verstorbener hinterlässt einen Ehepartner und zwei Kinder. Gesetzlicher Anteil des Partners: 1/4. Gesetzlicher Anteil der Kinder: 3/4 (3/8 pro Kind). Reserven: Partner 1/8, Kinder 3/8 (gesamt Reserven: 1/2). Verfügbare Quote: 1/2.

Beispiel 2: Verstorbener hinterlässt nur Kinder. Gesetzlicher Anteil der Kinder: gesamt. Reserve der Kinder: 1/2. Verfügbare Quote: 1/2.

Beispiel 3: Verstorbener hinterlässt einen Ehepartner und Eltern (keine Kinder). Gesetzlicher Anteil des Partners: 1/2. Gesetzlicher Anteil der Eltern: 1/2. Reserve des Partners: 1/4. Eltern sind seit 2023 nicht mehr reservierte Erben. Verfügbare Quote: 3/4.

Der Nachlassvertrag (Art. 494-497 ZGB)

Der Nachlassvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem Erben oder Dritter, durch den der Erblasser sich verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu übertragen oder auf bestimmte Erbrechte zu verzichten. Er muss in der Form eines öffentlichen Testaments erfolgen (Art. 512 ZGB).

Ein reservierter Erbe kann seine Reserve durch einen Nachlassvertrag aufgeben (Erbschaftsverzicht, Art. 495 ZGB). Diese Möglichkeit ist bei der Nachlassplanung nützlich, insbesondere für Familienunternehmen.

Der Teilungsprozeß

Das Prinzip

In Abwesenheit von testamentarischen oder vertraglichen Bestimmungen sind die Erben in einer Erbschaftsgemeinschaft (Art. 602 ZGB). Die Teilung kann zwischen den Erben friedlich vereinbart werden oder durch ein Gericht angeordnet werden, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Die Reduktionsklage (Art. 522 ZGB)

Wenn der Erblasser die verfügbare Quote überschritten hat, können reservierte Erben innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme von der Verletzung ihrer Reserve und in jedem Fall binnen zehn Jahren nach Eröffnung der Succession eine Reduktionsklage erheben (Art. 533 ZGB).

Die Teilungsanforderung (Art. 604 ZGB)

Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung der Succession beantragen (Art. 604 ZGB). Die Teilung kann durch eine Vereinbarung zwischen den Erben oder durch Verfügung des Verstorbenen aufgeschoben werden.

Schlussfolgerung

Das schweizerische Erbrecht verbindet die Verfügungsfreiheit des Erblassers mit dem Schutz der reservierten Erben. Die Revision von 2023 hat die Handlungsspielräume für den Erblasser erweitert, indem sie die Reserve für Eltern abgeschafft und die Reserve für Nachkommen reduziert hat.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftsanteil des überlebenden Ehepartners?

Ein Viertel bei Nachkommen, die Hälfte bei den Eltern und die Gesamtheit, wenn keine Erben der ersten beiden Verwandtschaft vorhanden sind (Art. 462 CC).

Kann man sein ganzes Vermögen einer Person überlassen?

Die Erbschaftsreserve kann nur in den in Art. 477 CC vorgesehenen Fällen der Veräußerung eingelegt werden.

Wie kann man ein Testament in der Schweiz bestreiten?

Durch eine Klage auf Verminderung (Art. 522 CC), wenn das Testament die verfügbare Quote überschreitet, oder durch eine Nichtigkeitsklage (art. 519 CC), falls das Testament in seiner Form oder in seinem Inhalt fehlerhaft ist.

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Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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