Pflichtliche Konkiliation in der Schweiz
Das obligatorische Schlichtungsverfahren im schweizerischen Zivilrecht: Anwendungsbereich, Ablauf, Urteilsvorschlag und Zulassung nach Art. 197 ss ZPO.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-18
Einleitung
In der Schweiz ist der Versuch der Schlichtung im Prinzip eine obligatorische Voraussetzung für jedes gewöhnliche Zivilverfahren. Sie ist in Art. 197 ss ZPO vorgesehen und soll die friedliche Beilegung von Streitigkeiten vor dem Einreichen eines Antrags vor Gericht fördern.
Das Prinzip der obligatorischen Schlichtung (Art. 197 ZPO)
In Art. 197 ZPO ist der Grundsatz verankert, dass das Verfahren auf eine Versuchung der Schlichtung vor einer Schlichtungsbehörde folgt, die in der Regel ein Justizrichter oder ein Schlichtungsausschuss ist, je nach kantonaler Rechtsordnung.
Ausnahmen (Art. 198-199 ZPO)
Einige Fälle sind von der vorherigen Schlichtung ausgenommen:
Art. 198 ZPO sieht Ausnahmeregelungen vor, darunter: die einstweilige Klage (a), die Zivilklage (b), die Scheidungsverfahren auf gemeinsamen Antrag wegen Nebenwirkungen (c), Klagen vor dem Handelsgericht (e) und Klagen mit einem Streitwert von mehr als 100'000 CHF, wenn beide Parteien darauf verzichten (f, «einzelner Kläger»).
Art. 199 Abs. 1 ZPO erlaubt es den Parteien, auf einvernehmliche Schlichtung zu verzichten, wenn der Streitwert 100'000 CHF übersteigt.
Der Ablauf der Schlichtung
Die Anfrage zur Schlichtung (Art. 202 ZPO)
Das Verfahren wird mit dem Einreichen einer Anfrage zur Schlichtung eingeleitet. Die Anfrage ist einfach: Sie benennt die gegnerische Partei und enthält die Forderungen des Klägers (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt ist keine rechtliche Begründung erforderlich.
Die Einladung zur Verhandlung (Art. 203 ZPO)
Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien ein, vorzutreten. Die persönliche Anwesenheit ist verpflichtend (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Rechtsträger und Personen mit Wohnsitz im Ausland können sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 ZPO). Das Fehlen des Klägers bei der Verhandlung ist gleichbedeutend mit dem Zurückziehen der Anfrage (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Das Fehlen des Beklagten ermöglicht es dem Kläger, direkt die Genehmigung zum Verfahren zu erhalten (Art. 206 Abs. 2 ZPO).
Die Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsverhandlung verläuft informell und vertraulich. Die Schlichtungsbehörde hört die Parteien aus, erörtert den Streit und versucht, ihre Positionen zu rapprochieren. Die Erklärungen, die während der Schlichtung abgegeben werden, können nicht im Rahmen des Grundverfahrens verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO).
Mögliche Ergebnisse
Der Einigungsvertrag (Art. 208 ZPO)
Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, wird diese in einem Protokoll festgehalten, das als rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gilt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Einigung hat Ausführungskraft.
Der Urteilsentwurf (Art. 210 ZPO)
Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 5'000 CHF kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsentwurf formulieren (Art. 210 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei sich in den nächsten 20 Tagen dagegen wehrt, gilt der Entwurf als rechtskräftige Entscheidung (Art. 211 ZPO).
Die Entscheidung (Art. 212 ZPO)
Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 2'000 CHF kann die Schlichtungsbehörde eine Entscheidung fällen, wenn der Kläger dies verlangt (Art. 212 Abs. 1 ZPO).
Die Genehmigung zum Verfahren (Art. 209 ZPO)
Wenn die Schlichtung fehlschlägt, erteilt die Behörde eine Genehmigung zum Verfahren (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Diese Genehmigung ist für drei Monate gültig. Der Kläger muss innerhalb dieses Zeitraums sein Gerichtsverfahren einreichen, andernfalls verliert er die Wirkung der Litispendenz (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Die Kosten der Schlichtung
Die Kosten für die Schlichtung sind bescheiden und betragen in der Regel zwischen 100 und 500 CHF, je nach Kanton und Streitwert. Im Bereich Mietrecht und Arbeitsrecht ist die Schlichtungsverfahren kostenlos (Art. 113 Abs. 2 ZPO).
Schlussfolgerung
Die obligatorische Schlichtung ist ein wirksamer Mechanismus, der es ermöglicht, viele Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Sie ist schnell, kostengünstig und vertraulich. Die Genehmigung zum Verfahren muss vor dem Anlegen eines Gerichtsverfahrens eingeholt werden.
Häufig gestellte Fragen
Müssen wir immer eine Schlichtung durchlaufen, bevor es zu einem Zivilprozess kommt?
Im Prinzip ja (Art. 197 KPC).Es gibt Ausnahmen nach Art. 198 KPC, und die Parteien können von diesen ausweichen, wenn der streitige Wert 100'000 CHF überschreitet (art.
Was passiert, wenn man sich nicht bei der Schlichtung meldet?
Wenn der Kläger nicht anwesend ist, gilt die Klage als zurückgezogen (Art. 206 Abs. 1 KPC).
Wie lange ist die Genehmigung gültig?
Wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht innerhalb dieser Frist vor Gericht stellt, erlischt die Zulassung (Art. 209 Abs. 3 CPC).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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