Grundrechte in der Schweiz: Ein Leitfaden für die Bürgerschaft
Die Grundrechte, die in der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert sind: individuelle Freiheiten, Gleichheit, Schutz vor Willkür und Verfahrensgarantien.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-21
Einleitung
Die Grundrechte sind im ersten Kapitel des Titels 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (Cst., Art. 7-36) verankert und garantieren den Einzelnen eine Sphäre der Freiheit gegenüber dem Staat und bilden die Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung.
Die Menschenwürde (Art. 7 Cst.)
Art. 7 Cst. sieht vor, dass die Menschenwürde geachtet und geschützt werden muss. Dieses Recht ist absolut und kann keiner Einschränkung unterliegen. Es bildet die Grundlage aller anderen Grundrechte und dient als Leitprinzip für die Auslegung der gesamten Verfassung.
Gleichstellung (Art. 8 Cst.)
Laut Art. 8 Abs. 1 Cst. wird vor dem Gesetz Gleichheit garantiert. Alle Menschen sind gleich und niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung, seines Lebensstils, seiner religiösen, philosophischen oder politischen Überzeugungen diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 Cst.).
Laut Art. 8 Abs. 3 Cst. ist es Aufgabe des Gesetzes, die Gleichstellung von Männern und Frauen in Recht und Tat zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Familie, der Ausbildung und der Arbeit. Der Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit» ist in dieser Bestimmung verankert.
Die Freiheiten des Einzelnen
Persönliche Freiheit (Art. 10 Cst.)
Art. 10 Cst. garantiert das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, einschließlich der körperlichen und geistigen Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit. Die Todesstrafe ist verboten (Art. 10 Abs. 1 Cst.). Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 Cst.).
Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 Cst.)
Art. 16 Cst. gewährleistet die Meinungsfreiheit sowie das Recht, seine Meinungen frei zu bilden, auszudrücken und zu verbreiten. Dieses Recht umfasst auch die Freiheit, Informationen zu erhalten und von allgemein zugänglichen Quellen zu beziehen.
Medienfreiheit (Art. 17 Cst.)
Art. 17 Cst. garantiert die Presse-, Rundfunk- und Fernsehfreiheit. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis wird geschützt.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22-23 Cst.)
Art. 22 Cst. garantiert die Versammlungsfreiheit, während Art. 23 Cst. die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Jeder hat das Recht, Vereine zu gründen, ihnen beizutreten oder anzugehören sowie an vereinsinternen Aktivitäten teilzunehmen.
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Cst.)
Art. 27 Cst. gewährleistet die wirtschaftliche Freiheit, die insbesondere die freie Berufswahl, den freien Zugang zu einer privaten, gewinnbringenden wirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie Ausübung umfasst. Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit müssen den Bedingungen von Art. 36 Cst. entsprechen.
Schutz gegen Willkür (Art. 9 Cst.)
Art. 9 Cst. besagt, dass jede Person das Recht hat, von den Staatseinrichtungen ohne Willkür und in Übereinstimmung mit den Regeln des guten Glaubens behandelt zu werden. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Rechtsnorm schwerwiegend verletzt.
Verfahrensschutz (Art. 29-32 Cst.)
Das Recht auf Anhörung (Art. 29 Abs. 2 Cst.)
Jede Person hat das Recht, in gerichtlichen und verwaltungstechnischen Verfahren gehört zu werden. Dieses Recht umfasst das Recht zur Äußerung, zur Einsichtnahme in die Akten, zur Teilnahme an der Beweisaufnahme sowie zur Erlangung einer begründeten Entscheidung.
Vermutung der Unschuld (Art. 32 Cst.)
Jede Person wird bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig angesehen. Der Angeklagte hat das Recht, so bald wie möglich über die gegen ihn erhobenen Anklagen unterrichtet zu werden und über die erforderliche Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen.
Beschränkungen der Grundrechte (Art. 36 Cst.)
Grundrechte sind nicht absolut. Art. 36 Cst. legt die Bedingungen fest, unter denen eine Beschränkung zulässig ist: Rechtsgrundlage (Abs. 1), öffentliche Interessen oder Schutz eines Grundrechts anderer (Abs. 2) und Verhältnismäßigkeit (Abs. 3). Der Wesenskern des Grundrechts bleibt unantastbar (Abs. 4).
Schlussfolgerung
Die Grundrechte bilden die Grundlage der Schweizer Demokratie. Sie schützen Einzelpersonen vor dem Staat und können direkt vor Gericht geltend gemacht werden. Ihre Beschränkung ist nur unter strengen Bedingungen zulässig.
Häufig gestellte Fragen
Schützen die Grundrechte auch Ausländer in der Schweiz?
Die meisten Grundrechte gelten für jeden, der sich in der Schweiz befindet, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
Kann man ein Grundrecht einschränken?
Ja, unter den strengen Bedingungen von Art. 36 Kst.: Rechtsgrundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit.
Wie kann man ein Grundrecht verletzen?
Durch Rechtsbehelfe vor den Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof im Wege der öffentlichen Rechtsmittlung oder der subsidiären Verfassungsrechtsmittlung (Art. 113 ff LTF).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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