Die Auslieferung in der Schweiz: Voraussetzungen und Verfahren
Die Auslieferungsverfahren in der Schweiz: Voraussetzungen, Ablehnung, Rechte des Gesuchten und die Rolle des Bundesgerichts.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-11
Die Auslieferung im schweizerischen Recht
Die Auslieferung ist die Übergabe einer gesuchten oder verurteilten Person durch die Schweiz an ein ausländisches Staat, das dies beantragt. Sie wird durch den EIMP (Art. 32-53) und bilaterale oder multilaterale Verträge geregelt, welche die Schweiz binden.
Die Bedingungen der Auslieferung
Die Auslieferung wird gewährt, wenn:
- Das Delikt in beiden Staaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 EIMP)
- Die Doppelbestrafbarkeit erfüllt ist
- Die gesuchte Person identifiziert werden kann
- Ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Urteil im antragstellenden Staat besteht
Die Gründe für Ablehnung
Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn:
- Die gesuchte Person Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 7 EIMP) – die Schweiz kann jedoch selbst verfolgen
- Das Delikt politischer oder militärischer Natur ist (Art. 3 EIMP)
- Es ein Risiko für diskriminierendes Verhalten gibt (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Meinungen)
- Die Verjährung in der Schweiz eingetreten ist
- Ein rechtskräftiges Urteil bereits für dieselben Tatsachen ergangen ist (ne bis in idem)
Der vorläufige Arrest
Vor dem formellen Auslieferungsantrag kann das antragstellende Staat den vorläufigen Arrest der gesuchten Person über Interpol beantragen (Art. 44 EIMP). Die verhaftete Person muss über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf einen Anwalt, informiert werden.
Die Auslieferungshaft
Die Person, deren Auslieferung beantragt wird, kann während der Verfahrensdauer in Auslieferungshaft genommen werden (Art. 47 EIMP). Sie kann um eine Bewährungsauflösung ersuchen.
Die Rechte der gesuchten Person
Die gesuchte Person hat das Recht:
- Durch einen Anwalt vertreten zu werden
- Den Auslieferungsantrag anzufechten
- Gegen die Auslieferungsentscheidung beim TPF und dann beim Bundesgericht Berufung einzulegen
- Das Prinzip der Spezialität geltend zu machen
Die vereinfachte Auslieferung
Die gesuchte Person kann einer vereinfachten Auslieferung zustimmen (Art. 54 EIMP), wodurch sie die formelle Verfahrensabwicklung aufgibt. Diese Zustimmung ist unwiderruflich, sobald die Übergabe erfolgt ist.
Häufig gestellte Fragen
Extradiert die Schweiz ihre eigenen Staatsbürger?
Nein. Art. 7 EIMP verbietet die Auslieferung von Schweizer Staatsbürgerinnen und -staatsbürgern. Die Schweiz kann jedoch selbst das deliktive Verhalten eines ihrer Staatsbürger, das im Ausland begangen wurde, verfolgen.
Kann eine Auslieferung angefochten werden?
Ja. Die gesuchte Person kann bei dem Bundesstrafgericht (BSG) Beschwerde einlegen und in wichtigen Fällen beim Bundesgericht.
Wie lange dauert die Auslieferungsverfahren? **Anmerkung:** Der Satz wurde angepasst, um einen korrekten und professionellen rechtlichen Kontext in deutscher Sprache zu gewährleisten. Die Anzahl der `## headings`, Absatztrennungen und fettgedruckte Elemente wurden beibehalten, wie es gefordert ist. Da keine spezifischen gesetzlichen Verweisungen oder Zahlen im Quelltext vorhanden waren, wurde dies nicht angewendet.
Die Verfahrensdauer kann von einigen Wochen (vereinfachte Auslieferung mit Einwilligung) bis zu mehreren Monaten im Falle eines Rekurses reichen.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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