Rechte der betroffenen Person im Rahmen der Justizhilfe
Die gerichtsprozessualen Rechte der Person, die Gegenstand eines Antrags auf internationales Justizhilfeverfahren in der Schweiz ist: Information, Beteiligung und Rechtsbehelf.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-16
Die Rechte der Betroffenen
Die internationale Justizhilfe kann die Rechte der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Das EIMP sieht Verfahrensgarantien vor, um diese Personen zu schützen.
Das Informationsrecht (Art. 80b EIMP)
Die betroffene Person muss über den Bestand einer Justizhilfeanfrage informiert werden, es sei denn, die Information droht die Ermittlung zu gefährden. Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der Schlussentscheidung erfolgen.
Das Teilhaberecht (Art. 80b Abs. 2 EIMP)
Die betroffene Person hat das Recht, an der Durchführung von Justizhilfemaßnahmen teilzunehmen. Sie kann insbesondere:
- den Vernehmungen beiwohnen,
- am Dokumentensortieren mitwirken
- und Stellungnahmen abgeben.
Das Klagerecht (Art. 80e EIMP)
Die betroffene Person kann gegen die Schlussentscheidung (Entscheidung zur Übermittlung der Unterlagen an den anfordernden Staat) innerhalb von 30 Tagen beim Bundesstrafgericht (BSG) klagen.
Ein Rekurs vor dem Bundesgericht steht nur in besonders wichtigen Fällen zu (Art. 84 BGE).
Das Anwaltshilferecht
Die betroffene Person hat das Recht, während des gesamten Justizhilfeverfahrens von einem Anwalt unterstützt zu werden. Diese Unterstützung ist insbesondere bei der Dokumentensortierung und beim Erheben von Klagen besonders wichtig.
Der Datenschutz
Die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Justizhilfe unterliegt dem Prinzip der Beschränkung auf den Zweck: Der anfordernde Staat darf die Daten nur für das in der Anfrage genannte Vergehen verwenden. Die Schweiz kann die Übermittlung mit Nutzungsbedingungen versehen.
Die Grenzen der Teilnahme
In bestimmten Fällen kann die Teilnahme der betroffenen Person eingeschränkt werden, um die ausländische Ermittlung oder die Sicherheit von Zeugen zu schützen. Diese Einschränkungen müssen angemessen und begründet sein.
Häufig gestellte Fragen
Ist die betroffene Person über einen Hilfsantragsbenachrichtigt? **Correction**: Ist die betroffene Person über einen Hilfsantrag informiert?
Ja, grundsätzlich (Art. 80b UStG). Die Information kann verzögert werden, wenn sie die Ermittlungen gefährden könnte, muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlussentscheidung erfolgen.
Kann eine Hilfsmaßnahme angefochten werden?
Ja. Ein Beruf kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schlussentscheidung beim Bundesstrafgericht eingelegt werden (Art. 80 StGB).
Bedarf es eines Anwalts, um die Justizhilfe zu beanstanden?
Dies ist zwar nicht verpflichtend, wird aber aufgrund der Komplexität des Themas dringend empfohlen. Der Anwalt kann insbesondere bei der Sichtung der Dokumente zur Seite stehen und die Klagen einreichen.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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