Die Sozialhilfe in der Schweiz: Rechte und Pflichten
Anspruchsvoraussetzungen, Höhe, Rückerstattungspflicht: Das Funktionieren der Sozialhilfe in der Schweiz und im Kanton Waadt.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-26
Das Subsidiaritätsprinzip
Die Sozialhilfe in der Schweiz beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip: Sie greift erst ein, wenn die Person ihren Bedarf nicht durch eigene Mittel (Arbeit, Ersparnisse) oder andere Sozialleistungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung usw.) decken kann. Art. 12 BV garantiert jeder Person das Recht auf Hilfe in Notlagen.
Die Organisation der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist kantonale Kompetenz. Es gibt kein einheitliches Bundesgesetz. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) veröffentlicht empfohlene Richtlinien.
Im Kanton Waadt
Der Kanton Waadt hat das Eingliederungseinkommen (RI) eingeführt, das einen finanziellen Beitrag mit sozialen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen kombiniert.
Die Anspruchsvoraussetzungen
Der Wohnsitz
Der Leistungsberechtigte muss im Kanton und in der Gemeinde Wohnsitz haben (Prinzip des Unterstützungswohnsitzes).
Die finanzielle Situation
Die Hilfe wird gewährt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken. Es wird eine Budgetberechnung durchgeführt. Der SKOS-Grundbedarf: ca. 1'031 CHF/Monat für eine Einzelperson, ca. 1'580 CHF für ein Paar.
Die Pflichten des Leistungsberechtigten
Mitwirkungspflicht
Der Leistungsberechtigte muss alle notwendigen Angaben über seine Situation machen. Jede Verheimlichung kann zu einer Kürzung oder Streichung der Hilfe führen.
Arbeitspflicht
Der arbeitsfähige Leistungsberechtigte muss aktive Arbeitssuchbemühungen unternehmen und jede zumutbare Arbeit annehmen.
Die Rückerstattung der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine rückerstattungspflichtige Leistung. Der Leistungsberechtigte muss die erhaltene Hilfe zurückerstatten, wenn er zu besseren Verhältnissen gelangt (Erbschaft, gut bezahlte Arbeit).
Sozialhilfe und Ausländer
Ausländer haben Anspruch auf Sozialhilfe, aber deren Bezug kann Folgen für die Aufenthaltsbewilligung haben. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erlaubt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Muss man die Sozialhilfe in der Schweiz zurückerstatten?
Grundsätzlich ja. Die Sozialhilfe ist eine rückerstattungspflichtige Leistung bei Rückkehr zu besseren Verhältnissen (Erbschaft, gut bezahlte Arbeit). Die Rückerstattung ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit beschränkt.
Beeinträchtigt die Sozialhilfe die Aufenthaltsbewilligung?
Ja. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erlaubt den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bei dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit. Diese Massnahme unterliegt einer Interessenabwägung.
Kann man eine Sozialhilfeablehnung anfechten?
Ja. Im Kanton Waadt wird die Beschwerde beim SPAS und dann beim Kantonsgericht erhoben. Das Verfahren ist in erster Instanz kostenlos.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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