Datenschutz gegenüber der Verwaltung
Auskunftsrecht, Berichtigung, Löschung: Ihre Rechte bei der Bearbeitung Ihrer Personendaten durch die Verwaltung gemäss DSG.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-30
Der rechtliche Rahmen
Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane. Für kantonale und kommunale Behörden gelten die kantonalen Datenschutzgesetze in Ergänzung zum DSG.
Art. 13 Abs. 2 BV garantiert jeder Person den Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Die Grundsätze der Bearbeitung durch die Verwaltung
Rechtmässigkeit (Art. 6 Abs. 1 DSG)
Die Verwaltung darf Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage sie dazu ermächtigt (Art. 34 Abs. 1 DSG für Bundesorgane).
Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG)
Daten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden.
Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG)
Es dürfen nur die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe notwendigen Daten erhoben und aufbewahrt werden.
Die Rechte der betroffenen Person
Das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG)
Jede Person kann beim Verantwortlichen (der Verwaltungsbehörde) anfragen, ob sie betreffende Daten bearbeitet werden, und folgende Informationen verlangen: die bearbeiteten Personendaten, den Bearbeitungszweck, die Empfänger der Daten, die Aufbewahrungsdauer. Die Anfrage ist grundsätzlich kostenlos (Art. 25 Abs. 6 DSG). Der Verantwortliche muss innert 30 Tagen antworten (Art. 25 Abs. 5 DSG).
Das Berichtigungsrecht (Art. 32 Abs. 1 DSG)
Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Die Verwaltung muss fehlerhafte Daten unverzüglich korrigieren.
Das Löschungsrecht
Das neue DSG sieht kein so umfassendes allgemeines Löschungsrecht wie die europäische DSGVO vor. Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen jedoch vernichtet oder anonymisiert werden (Art. 6 Abs. 4 DSG). Bei rechtswidriger Bearbeitung kann die Person die Löschung verlangen.
Die Rechtsmittel
Verfügungen von Bundesorganen im Datenschutzbereich können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für kantonale Behörden gelten die kantonalen Beschwerdewege. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) überwacht die Einhaltung des DSG durch Bundesorgane (Art. 43 ff. DSG).
Die besonders schützenswerten Personendaten
Art. 5 lit. c DSG definiert besonders schützenswerte Daten: politische und religiöse Ansichten, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung, Strafverfolgung, Sozialhilfe usw. Deren Bearbeitung durch die Verwaltung unterliegt verschärften Bedingungen und erfordert eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG).
Häufig gestellte Fragen
Kann man bei der Verwaltung anfragen, welche Daten sie über einen besitzt?
Ja. Art. 25 DSG garantiert ein kostenloses Auskunftsrecht. Die Verwaltung muss innert 30 Tagen antworten und die bearbeiteten Daten, deren Zweck und die Empfänger mitteilen.
Wie lässt man fehlerhafte Daten in einem Verwaltungsdossier berichtigen?
Richten Sie ein schriftliches Berichtigungsgesuch an die Behörde (Art. 32 Abs. 1 DSG). Sie muss unrichtige Daten korrigieren. Bei Ablehnung ist eine Verwaltungsbeschwerde möglich.
Wer überwacht die Einhaltung des Datenschutzes durch den Staat?
Der EDÖB überwacht die Bundesorgane (Art. 43 DSG). Auf kantonaler Ebene erfüllen kantonale Datenschutzbeauftragte diese Aufgabe.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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