Busse anfechten in der Schweiz: Verfahren und Fristen
Das Verfahren zur Anfechtung einer Busse in der Schweiz: Einsprache, Fristen, Argumente und Erfolgsaussichten nach der Strafprozessordnung.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-25
Eine Busse in der Schweiz anfechten
In der Schweiz ist es möglich, eine Busse anzufechten, sei es eine Ordnungsbusse oder ein Strafbefehl. Das Verfahren unterscheidet sich je nach Art der Busse.
Die Ordnungsbusse (Art. 1 OBG)
Ordnungsbussen betreffen leichte Widerhandlungen (Parkieren, geringe Geschwindigkeitsüberschreitung). Sie werden durch das Ordnungsbussengesetz (OBG) festgelegt. Um sie anzufechten, genügt es, die Busse nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Die Behörde eröffnet dann ein ordentliches Verfahren und erlässt einen Strafbefehl, den Sie anfechten können.
Der Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO)
Bei schwereren Widerhandlungen erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Dieser wird rechtskräftig, wenn er nicht angefochten wird. Um ihn anzufechten, ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einsprache ist schriftlich und muss nicht begründet werden. Sie führt zu einer Überweisung an das Gericht.
Anfechtungsgründe
Die häufigsten Argumente sind: Identifikationsfehler (Sie waren nicht der Fahrer), Verfahrensmangel (nicht zugelassener Radar, fehlerhafte Signalisation), Messfehler (nicht eingehaltene Sicherheitsmarge), Rechtfertigungsgründe (Notstand, Art. 17 StGB) oder Sachverhaltsirrtum.
Risiken der Anfechtung
Achtung: Bei Abweisung der Einsprache kann das Gericht eine strengere Strafe als die im Strafbefehl vorgesehene aussprechen (reformatio in peius in erster Instanz möglich). Die Gerichtskosten werden zudem dem Verurteilten auferlegt.
Anwaltliche Unterstützung
Bei hohen Bussen oder schweren Widerhandlungen (Führerausweisentzug, Eintragung im Strafregister) ist die Unterstützung eines Anwalts empfehlenswert. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten beurteilen und eine aussichtslose Anfechtung vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Frist gilt für die Anfechtung einer Busse in der Schweiz?
Für einen Strafbefehl: 10 Tage ab Zustellung (Art. 354 StPO). Für eine Ordnungsbusse: Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen.
Kann die Anfechtung die Sanktion verschärfen?
Ja. Das Gericht kann eine strengere Strafe als den angefochtenen Strafbefehl aussprechen (reformatio in peius).
Muss die Einsprache gegen einen Strafbefehl begründet werden?
Nein. Die schriftliche Einsprache innerhalb von 10 Tagen genügt, ohne Begründungspflicht (Art. 354 StPO).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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