Strassenverkehrsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-02

Verkehrsunfall: Haftung im Schweizer Recht

Die Haftung bei Verkehrsunfällen in der Schweiz: Halterhaftung, Führerhaftung und Verschuldensverteilung nach dem SVG.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-02

Das Haftungsregime bei Verkehrsunfällen

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sieht ein spezifisches Haftungsregime für Verkehrsunfälle vor. Dieses beruht hauptsächlich auf der verschärften Kausalhaftung des Halters (Art. 58 SVG), die strenger ist als die gewöhnliche Haftung nach dem Obligationenrecht.

Die Halterhaftung (Art. 58 SVG)

Art. 58 Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Halter des Fahrzeugs für den durch den Betrieb verursachten Schaden haftet, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich um eine verschärfte Kausalhaftung: Der Halter kann sich nur befreien, indem er beweist, dass der Unfall auf höhere Gewalt, grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurückzuführen ist, ohne dass ihm oder seinen Hilfspersonen ein Verschulden zuzurechnen ist (Art. 59 SVG).

Die Verschuldensverteilung zwischen Haltern (Art. 61 SVG)

Art. 61 SVG regelt den Fall einer Kollision zwischen zwei Motorfahrzeugen. Sind mehrere Halter beteiligt, haftet jeder dem anderen im Verhältnis zu seinem Verschulden. Lässt sich kein Verschulden feststellen, werden die Schäden je zur Hälfte getragen. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 14 präzisiert, dass die Haftungsverteilung nicht nur das Verschulden, sondern auch das Betriebsrisiko jedes Fahrzeugs berücksichtigt.

Befreiungsgründe (Art. 59 SVG)

Art. 59 SVG sieht drei Befreiungsgründe für den Halter vor: Höhere Gewalt (ein äusseres, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis), grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten (das Verschulden muss schwer genug sein, um als alleinige oder überwiegende Unfallursache zu gelten) und fehlendes Verschulden des Halters, des Führers oder der Hilfspersonen. In der Praxis werden diese Befreiungsgründe selten anerkannt.

Die obligatorische Haftpflichtversicherung (Art. 63 SVG)

Art. 63 SVG verpflichtet jeden Halter eines Motorfahrzeugs zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese deckt Personen- und Sachschäden, die Dritten zugefügt werden. Der Geschädigte hat ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer (Art. 65 SVG), was ihm ermöglicht, sich direkt an die Versicherungsgesellschaft zu wenden, ohne den Halter einbeziehen zu müssen.

Die ersatzfähigen Schäden

Bei einem Unfall kann der Geschädigte folgendes geltend machen: Sachschaden (Fahrzeugreparatur, Ersatz, Abschleppkosten), Körperschaden (Heilungskosten, Erwerbsausfall, dauernde Beeinträchtigung, Art. 46 OR), Genugtuung (Entschädigung für physisches und psychisches Leid, Art. 47 OR), Versorgerschaden (bei Todesfall können die Angehörigen Schadenersatz für den Verlust des finanziellen Versorgers verlangen, Art. 45 Abs. 3 OR).

Die Verjährung

Der Haftungsanspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Verursachers und längstens zwanzig Jahre ab dem Unfall (Art. 60 OR und Art. 83 SVG). Rasches Handeln ist daher unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Haftet der Halter auch ohne Verschulden?

Ja. Art. 58 SVG begründet eine verschärfte Kausalhaftung: Der Halter haftet für den durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachten Schaden, selbst ohne Verschulden. Er kann sich nur in eng begrenzten Fällen befreien (Art. 59 SVG).

Kann man direkt gegen die Versicherung des Verursachers klagen?

Ja. Art. 65 SVG gewährt dem Geschädigten ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des verantwortlichen Halters, ohne den Halter selbst verklagen zu müssen.

Welche Frist gilt für die Klage nach einem Verkehrsunfall?

Der Anspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Verursachers und längstens zwanzig Jahre ab dem Unfall (Art. 60 OR und Art. 83 SVG).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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