Strassenverkehrsrecht5 Min. Lesezeit2026-04-20

Alkohol am Steuer in der Schweiz: Sanktionen und Führerausweisentzug

Die Sanktionen bei Fahren unter Alkoholeinfluss in der Schweiz: Promillegrenzen, Führerausweisentzug, Bussen und Strafen nach dem SVG.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-20

Promillegrenzen und ihre Folgen

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrsregelnverordnung (VRV) legen präzise Promillegrenzen fest, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen.

0,50 bis 0,79‰ (leichte Widerhandlung)

Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,50 und 0,79‰ als leichte Widerhandlung. Die Sanktionen umfassen eine Ordnungsbusse (in der Regel CHF 600 bis 800), eine Verwarnung auf administrativer Ebene (Erstfall) sowie einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat im Wiederholungsfall.

Ab 0,80‰ (schwere Widerhandlung)

Ab 0,80‰ sieht Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG eine qualifizierte Widerhandlung vor. Die Konsequenzen sind erheblich strenger: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) sowie Eintragung im Strafregister.

Qualifizierter Wert (1,60‰ und mehr)

Ein Blutalkoholgehalt von 1,60‰ oder mehr gilt als Indiz für eine Alkoholabhängigkeit. Die Verwaltungsbehörde kann ein medizinisches Gutachten verlangen und einen Sicherungsentzug des Führerausweises anordnen, wobei die Fahreignung vor einer Rückgabe nachgewiesen werden muss.

Nulltoleranz

Bestimmte Fahrzeugführer unterliegen der Nulltoleranz (maximal 0,10‰): Neulenkende (Führerausweis auf Probe, Art. 2a VZV), Berufschauffeure (Personenbeförderung) und Fahrlehrer.

Verfahren bei einer Kontrolle

Bei einer Kontrolle führt die Polizei zunächst einen Vortest (Atemalkoholtest) durch. Übersteigt das Ergebnis 0,50‰, wird eine Blutentnahme oder eine Messung mittels Atemalkoholgerät angeordnet, um einen beweiskräftigen Wert zu erhalten. Nur diese zweite Messung ist vor Gericht massgebend.

Der Führerausweisentzug

Der Führerausweisentzug wird von der kantonalen Verwaltungsbehörde (Strassenverkehrsamt) und nicht vom Strafrichter verfügt. Die Mindestentzugsdauer beträgt 1 Monat (leichte Widerhandlung, Erstfall), 3 Monate (schwere Widerhandlung, Erstfall), 6 Monate (Rückfall innerhalb von 5 Jahren bei schwerer Widerhandlung), 12 Monate (zweiter Rückfall) oder unbestimmte Zeit (ab der dritten schweren Widerhandlung in 10 Jahren).

Rückgabe des Führerausweises

Nach einem Entzug wegen qualifizierter Alkoholisierung oder Rückfall kann die Rückgabe des Führerausweises von einem positiven medizinischen Gutachten, einem günstigen psychologischen Bericht und dem Nachweis der Abstinenz (Haaranalysen, EtG) abhängig gemacht werden.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Promillewert droht in der Schweiz ein Führerausweisentzug?

Ab 0,50‰ ist eine Sanktion möglich (Busse und Verwarnung). Ab 0,80‰ ist der Führerausweisentzug für mindestens drei Monate obligatorisch (Art. 16c SVG).

Wird der Führerausweisentzug wegen Alkohol ins Strafregister eingetragen?

Der administrative Entzug erscheint nicht im Strafregister, die strafrechtliche Verurteilung (ab 0,80‰) wird jedoch eingetragen.

Kann man einen Führerausweisentzug wegen Alkohol anfechten?

Ja. Eine Verwaltungsbeschwerde ist bei der zuständigen kantonalen Behörde möglich, anschliessend beim kantonalen Gericht.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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