Familienrecht4 Min. Lesezeit2026-05-10

Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils in der Schweiz

Modalitäten, Einschränkungen und Rechtsbehelfe bei Verletzung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils gemäss ZGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-10

Die Grundlage des Besuchsrechts

Art. 273 Abs. 1 ZGB verankert das Recht der Eltern, die nicht die Obhut über das Kind haben, persönliche Beziehungen zu diesem zu unterhalten. Dieses Recht wird sowohl im Interesse des Elternteils als auch des Kindes anerkannt. Es handelt sich um ein Grundrecht, das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) geschützt ist.

Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 209 betont, dass das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem dem Kindeswohl dient und seine Ausübung entsprechend zu gestalten ist.

Die Modalitäten des Besuchsrechts

Einigung der Eltern

Grundsätzlich organisieren die Eltern die Modalitäten des Besuchsrechts frei (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Die Vereinbarung kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens der gerichtlichen Genehmigung unterbreitet oder informell getroffen werden.

Das gerichtliche Eingreifen

Bei Uneinigkeit legt das Gericht die Modalitäten des Besuchsrechts fest (Art. 273 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB). Die übliche Praxis in der Schweiz sieht vor: Jedes zweite Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend), ein Tag oder Abend unter der Woche, die Hälfte der Schulferien und den Wechsel an Feiertagen.

Das begleitete Besuchsrecht

Wenn das Kindeswohl es erfordert, kann das Gericht ein begleitetes Besuchsrecht anordnen (Art. 274 Abs. 2 ZGB), etwa bei Gewalt oder Gewaltgefahr, Suchtproblemen, internationaler Entführungsgefahr oder schwerer psychischer Störung des besuchsberechtigten Elternteils.

Einschränkungen und Entzug des Besuchsrechts

Art. 274 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass das Besuchsrecht verweigert oder entzogen werden kann, wenn die persönlichen Beziehungen die Entwicklung des Kindes gefährden. Das Bundesgericht betont den Ausnahmecharakter eines vollständigen Entzugs (BGE 122 III 404): Er ist nur gerechtfertigt, wenn keine andere Massnahme zum Schutz des Kindes genügt.

Die Verletzung des Besuchsrechts

Durch den obhutsberechtigten Elternteil

Wenn der obhutsberechtigte Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts verhindert, kann der besuchsberechtigte Elternteil die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) oder das zuständige Gericht anrufen. Die KESB kann eine Verwarnung aussprechen, Kindesschutzmassnahmen anordnen (Art. 307 ff. ZGB) oder als letztes Mittel die Obhutszuteilung ändern.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 481 entschieden, dass die systematische Behinderung des Besuchsrechts einen Grund für eine Änderung der Obhutszuteilung darstellen kann.

Durch den besuchsberechtigten Elternteil

Hält der besuchsberechtigte Elternteil die festgelegten Modalitäten nicht ein (Verspätungen, Nichtrückgabe des Kindes), kann der obhutsberechtigte Elternteil die KESB anrufen. Die Nichtrückgabe des Kindes kann den Straftatbestand der Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB) erfüllen.

Das Besuchsrecht Dritter

Art. 274a ZGB sieht ein Besuchsrecht für andere Personen als die Eltern vor, insbesondere für die Grosseltern, sofern dies dem Kindeswohl dient. Dieses Recht ist jedoch subsidiär und strengeren Voraussetzungen unterworfen.

Häufig gestellte Fragen

Wie sieht das übliche Besuchsrecht in der Schweiz aus?

Die übliche Praxis sieht jedes zweite Wochenende, einen Tag unter der Woche, die Hälfte der Schulferien und den Wechsel an Feiertagen vor. Das Gericht kann diese Modalitäten den Umständen anpassen (Art. 273 ZGB).

Was tun, wenn der andere Elternteil das Besuchsrecht verhindert?

Sie können die KESB oder das Gericht anrufen. Die systematische Behinderung kann eine Verwarnung, Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ZGB) oder sogar eine Änderung der Obhutszuteilung nach sich ziehen (BGE 142 III 481).

Haben Grosseltern ein Besuchsrecht?

Ja, Art. 274a ZGB anerkennt ein Besuchsrecht für Grosseltern und andere Dritte, sofern es dem Kindeswohl dient. Dieses Recht ist subsidiär gegenüber dem der Eltern.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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