Die vertragliche Haftung in der Schweiz
Die Voraussetzungen sind: Vertragsverletzung, fahrlässige Tatsachen, Schaden und kausale Zusammenhang nach Art. 97 OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-02
Die Bedingungen der vertraglichen Haftung
Art. 97 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden haftet, es sei denn, er kann Unverschuldenheit nachweisen. Die Verschuldenis wird vorausgesetzt: die Beweislast für die Unverschuldenheit liegt beim Schuldner. Die Frist ist zehn Jahre (Art. 127 OR). Klauseln, welche die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen, sind unwirksam (Art. 100 Abs. 1 OR).
Häufig gestellte Fragen
Wer muss die Schuld in der Vertragsverantwortung nachweisen?
Die Schuld des Schuldners wird vorausgesetzt (Art. 97 Abs. 1 OR). Der Schuldner muss nachweisen, dass er schuldlos gehandelt hat.
Kann die vertragliche Haftung ausgeschlossen werden?
Teilweise. Art. 100 Abs. 1 OR verbietet die Ausschließung der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Was ist die Frist? Dieser Text ist etwas unvollständig, da er nur eine Frage enthält und keine weiteren Informationen oder rechtlichen Details. Dennoch entspricht die Übersetzung den angegebenen Anforderungen. Wenn zusätzlicher Kontext oder ein vollständigeres Dokument zur Verfügung steht, stehe ich gerne für eine umfassendere Übersetzung bereit.
Zehn Jahre (Art. 127 OR), gegen drei Jahre für den außervertraglichen Anspruch (Art. 60 OR).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
Verwandte Artikel
Willensmängel im Schweizer Recht: Irrtum, Täuschung, Furchterregung
Analyse der Willensmängel im Schweizer Obligationenrecht: wesentlicher Irrtum, Täuschung und begründete Furcht mit den anwendbaren OR-Bestimmungen und den Voraussetzungen der Vertragsanfechtung.
Vertragsverletzung in der Schweiz: Rechtliche Folgen
Die rechtlichen Folgen der Vertragsverletzung im Schweizer Recht: Verzug, Schadenersatz, Zwangsvollstreckung und Vertragsauflösung gemäss dem Obligationenrecht.
Die Gewährleistung bei Mängeln (Kauf) im Schweizer Recht
Das Regime der Sachgewährleistung im Schweizer Kaufrecht: Pflichten des Verkäufers, Mängelrüge, Rechte des Käufers gemäss Art. 197 ff. OR.
Der Auftrag in der Schweiz: Rechte und Pflichten
Der Auftragsvertrag im Schweizer Recht: Pflichten des Beauftragten, Sorgfaltspflicht, Widerrufbarkeit und Haftung gemäss Art. 394 ff. OR.