Vertragsrecht5 Min. Lesezeit2026-04-02

Die vertragliche Haftung in der Schweiz

Die Voraussetzungen sind: Vertragsverletzung, fahrlässige Tatsachen, Schaden und kausale Zusammenhang nach Art. 97 OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-02

Die Bedingungen der vertraglichen Haftung

Art. 97 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden haftet, es sei denn, er kann Unverschuldenheit nachweisen. Die Verschuldenis wird vorausgesetzt: die Beweislast für die Unverschuldenheit liegt beim Schuldner. Die Frist ist zehn Jahre (Art. 127 OR). Klauseln, welche die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen, sind unwirksam (Art. 100 Abs. 1 OR).

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Schuld in der Vertragsverantwortung nachweisen?

Die Schuld des Schuldners wird vorausgesetzt (Art. 97 Abs. 1 OR). Der Schuldner muss nachweisen, dass er schuldlos gehandelt hat.

Kann die vertragliche Haftung ausgeschlossen werden?

Teilweise. Art. 100 Abs. 1 OR verbietet die Ausschließung der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Was ist die Frist? Dieser Text ist etwas unvollständig, da er nur eine Frage enthält und keine weiteren Informationen oder rechtlichen Details. Dennoch entspricht die Übersetzung den angegebenen Anforderungen. Wenn zusätzlicher Kontext oder ein vollständigeres Dokument zur Verfügung steht, stehe ich gerne für eine umfassendere Übersetzung bereit.

Zehn Jahre (Art. 127 OR), gegen drei Jahre für den außervertraglichen Anspruch (Art. 60 OR).

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Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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