Exekution und Zwangsvollstreckung in der Schweiz
Der Vollstreckungsverfahrensprozess in der Schweiz: Antrag, Zahlungsbefehl, Widerspruch und Durchführung gemäß der ZPO.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-21
Der Mahnverfahrensprozess (MPG)
Der Gläubiger stellt eine Mahnantrag bei der Zwangsvollstreckungsbehörde des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners ein (Art. 67 MPG). Es wird ein Zahlungsbefehl erlassen. Der Schuldner hat 10 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen (Art. 74 MPG). Bei Widerspruch muss der Gläubiger den provisorischen Widerspruchsbeschluss erwirken (Art. 82 MPG, mit Titel) oder den endgültigen (Art. 80 MPG, mit Urteil). Anschließend erfolgt die Zwangsvollstreckung oder der Verkauf von Sachen.
Bestimmte Sachen sind nicht verpfändbar (Art. 92 MPG): persönliche Habseligkeiten, Arbeitsmittel, Existenzminimum. Das Gehalt ist nur in dem Teil verpfändbar, der das Existenzminimum übersteigt (Art. 93 MPG).
Häufig gestellte Fragen
Wie einen Zwangsvollzug in der Schweiz einleiten?
Stellen Sie eine Mahnung beim Amt des Schuldners gemäß Art. 67 ZPO ein. Eine vorherige Urteilsentscheidung ist nicht erforderlich.
Was tun, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Es muss die Widerrufung der Opposition einholen: vorläufig (Art. 82 OR) mit einem Gläubigertitel oder endgültig (Art. 80 OR) mit einem Urteil.
Kann das gesamte Gehalt verpfändet werden?
Nur der Teil, der über den Existenzminimum hinausgeht (Art. 93 LP). Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie ist geschützt.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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