Das Recht auf Privatsphäre in der Schweiz
Die Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeit im schweizerischen Recht: Art. 28 ZGB, Datenschutz und Klagegegenstände.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-24
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte
Art. 28 ZGB schützt vor jeder unrechtmäßigen Beachtung der Persönlichkeit: Ehre, Privatsphäre, Bild und Name. Das Opfer kann verlangen: die Beendigung der unrechtmäßigen Handlung, die Feststellung der Unrechtsmäßigkeit, die Schadensersatzleistung sowie den moralischen Schaden (Art. 28a ZGB). Art. 13 Bundesverfassung garantiert den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten. Das LDG ergänzt diesen Schutz im Bereich der Daten.
Häufig gestellte Fragen
Was deckt der Personenschutz ab?
Die Ehre, die Privatsphäre, das Bildnis, der Name und die persönlichen Daten (Art. 28 ZGB, Art. 13 Bundesverfassung).
Kann das Foto einer Person ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden?
Grundsätzlich nein. Das Recht auf Bildung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte gehört (Art. 28 ZGB). Es gibt Ausnahmen für öffentliche Personen in öffentlichem Kontext. **Correction:** Grundsätzlich nein. Das Recht auf Abbildung ist Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB). Es gibt Ausnahmen für öffentliche Personen im öffentlichen Bereich.
Welche Rechtsmittel bestehen?
Einhaltungsanspruch, Erkenntnisanspruch, Schadensersatz und nichtverschuldetes Schadenleid (Art. 28a ZGB).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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