Vertragsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-31

Die Verjährung im Schweizer Recht: Wichtige Fristen

Die Verjährungsfristen im Schweizer Zivil- und Strafrecht: ordentliche Fristen, Sonderfristen, Unterbrechung und Stillstand der Verjährung gemäss OR und StGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-31

Einleitung

Die Verjährung ist das Erlöschen eines Rechtsanspruchs durch Zeitablauf. Im Schweizer Recht variieren die Verjährungsfristen je nach Art des Anspruchs erheblich. Die Revision des Verjährungsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2020, hat wesentliche Änderungen gebracht, insbesondere für Ansprüche aus Personenschäden.

Die Verjährungsfristen im Zivilrecht

Die ordentliche Frist von zehn Jahren (Art. 127 OR)

Art. 127 OR sieht eine ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren für alle Forderungen vor, für die das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Diese Frist gilt namentlich für allgemeine vertragliche Ansprüche.

Die Fristen von fünf Jahren (Art. 128 OR)

Seit der Revision von 2020 sieht Art. 128 OR nur noch zwei Kategorien von Forderungen mit fünfjähriger Frist vor: Mietzinse, Kapitalzinsen und Renten (Ziff. 1) sowie Lebensmittellieferungen, Unterhaltsbeiträge und Gasthauskosten (Ziff. 2). Ansprüche von Handwerkern, Ärzten, Anwälten und Notaren unterliegen neu der ordentlichen Frist von zehn Jahren (Art. 127 OR).

Die Verjährung bei Haftpflicht (Art. 60 OR)

Seit der Revision von 2020 verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Person (relative Frist). Die absolute Frist beträgt zehn Jahre ab dem schädigenden Ereignis (Art. 60 Abs. 1bis OR). Für Personenschäden sieht Art. 60 Abs. 2 OR eine erweiterte absolute Frist von zwanzig Jahren vor.

Die Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR)

Die Verjährung wird unterbrochen durch: Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR), Einleitung einer Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR), Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage oder eines Mediationsgesuchs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Unterbrechung lässt eine neue Frist gleicher Dauer beginnen (Art. 137 Abs. 1 OR).

Der Stillstand der Verjährung (Art. 134 OR)

Art. 134 OR sieht Fälle des Stillstands vor, während derer die Frist nicht läuft: während des Schlichtungsverfahrens, des Prozesses, einer Betreibung oder des Konkursverfahrens (Art. 134 Abs. 2 OR).

Die Verjährung im Strafrecht (Art. 97 StGB)

Die Strafverfolgung verjährt je nach Schwere der Straftat (Art. 97 StGB): dreissig Jahre bei Verbrechen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre bei Verbrechen mit einer Strafe von mehr als drei Jahren, zehn Jahre bei Vergehen mit mehr als drei Jahren, sieben Jahre bei Vergehen mit bis zu drei Jahren und drei Jahre bei Übertretungen. Bestimmte Straftaten sind unverjährbar (Art. 101 StGB), namentlich sexuelle Handlungen mit Kindern unter zwölf Jahren.

Häufig gestellte Fragen

Wie lang ist die allgemeine Verjährungsfrist in der Schweiz?

Die ordentliche Frist beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR). Seit der Revision von 2020 gelten fünf Jahre für Mietzinse und Renten (Art. 128 OR), drei Jahre für die Haftpflicht (Art. 60 OR). Professionelle Honorare (Anwälte, Ärzte) verjähren neu in zehn Jahren.

Wie unterbricht man die Verjährung in der Schweiz?

Durch Schuldanerkennung, Einleitung einer Betreibung, Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage (Art. 135 OR). Eine neue Frist beginnt dann zu laufen.

Kann man vertraglich auf die Verjährung verzichten?

Nein. Art. 129 OR verbietet die Änderung der Verjährungsfristen durch Vereinbarung, und Art. 141 OR verbietet den vorgängigen Verzicht auf die Verjährung.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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