Familiennachzug in der Schweiz: Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Familiennachzugs in der Schweiz für Schweizer und Ausländer: Fristen, zugelassene Familienangehörige und gesetzliche Anforderungen gemäss AIG und FZA.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-04
Einleitung
Der Familiennachzug ermöglicht einer in der Schweiz niedergelassenen Person, ihre Familienangehörigen nachkommen zu lassen. Die Voraussetzungen variieren je nachdem, ob die Person Schweizer Staatsangehörige ist, eine Niederlassungsbewilligung (C) oder eine Aufenthaltsbewilligung (B) besitzt.
Familiennachzug des Schweizer Bürgers (Art. 42 AIG)
Art. 42 Abs. 1 AIG sieht vor, dass der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 18 Jahren eines Schweizer Bürgers Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit ihm zusammenwohnen. Die Hauptvoraussetzungen sind: gemeinsamer Haushalt und eine angemessene Wohnung (Art. 42 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 44 AIG).
Der Familiennachzug muss für den Ehegatten und Kinder über zwölf Jahren innert fünf Jahren, für Kinder unter zwölf Jahren innert zwölf Monaten beantragt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG).
Familiennachzug des Inhabers einer Bewilligung C (Art. 43 AIG)
Art. 43 Abs. 1 AIG gewährt dem Ehegatten und den ledigen Kindern unter 18 Jahren eines Inhabers der Bewilligung C zu denselben Voraussetzungen wie für Schweizer Anspruch auf Familiennachzug. Die Fristen des Art. 47 AIG gelten ebenfalls.
Familiennachzug des Inhabers einer Bewilligung B (Art. 44 AIG)
Art. 44 AIG ist restriktiver. Der Ehegatte und die Kinder des Inhabers einer Bewilligung B können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie zusammenwohnen, über eine angemessene Wohnung verfügen und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Art. 44 AIG verleiht keinen Rechtsanspruch, sondern eine dem Ermessen der Behörde unterliegende Möglichkeit.
Familiennachzug bei vorläufiger Aufnahme (Art. 85 Abs. 7 AIG)
Inhaber der Bewilligung F können den Familiennachzug erst nach einer Frist von drei Jahren beantragen (Art. 85 Abs. 7 AIG), müssen über eine angemessene Wohnung und ausreichende Einkünfte verfügen und dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Gemeinsame Voraussetzungen
Angemessene Wohnung
Alle Kategorien des Familiennachzugs verlangen eine angemessene Wohnung, deren Grösse und Bedingungen den Bedürfnissen der Familie entsprechen. Die kantonalen Behörden legen die konkreten Kriterien fest.
Fristen (Art. 47 AIG)
Die Fristen des Art. 47 AIG sind zwingend. Für den Ehegatten und Kinder über zwölf Jahren muss der Antrag innert fünf Jahren gestellt werden. Für Kinder unter zwölf Jahren innert zwölf Monaten.
Das FZA und EU/EFTA-Staatsangehörige
Für EU/EFTA-Staatsangehörige sieht das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen erweiterten Familiennachzug vor, der den Ehegatten, Nachkommen unter 21 Jahren oder unterhaltsbedürftige Nachkommen und unterhaltsbedürftige Verwandte in aufsteigender Linie umfasst, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Wie lang ist die Frist für den Familiennachzug in der Schweiz?
Fünf Jahre für den Ehegatten und Kinder über zwölf Jahren, zwölf Monate für Kinder unter zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 AIG).
Kann ein Inhaber der Bewilligung F seine Familie nachziehen?
Ja, aber erst nach drei Jahren und unter strengen Voraussetzungen: angemessene Wohnung, ausreichende Einkünfte, keine Abhängigkeit von Sozialhilfe (Art. 85 Abs. 7 AIG).
Braucht man eine bestimmte Wohnung für den Familiennachzug?
Ja. Die Behörden verlangen eine angemessene Wohnung für die gesamte Familie. Die konkreten Kriterien variieren je nach Kanton.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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