Die Arten von Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz (B, C, L, F, N)
Vorstellung der verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz: Bewilligungen B, C, L, F und N. Voraussetzungen, Dauer und Rechte gemäss dem AIG.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-03
Einleitung
Das Schweizer Recht unterscheidet mehrere Arten von Aufenthaltsbewilligungen, die hauptsächlich durch das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) geregelt werden. Jede Bewilligung entspricht einer spezifischen Situation und verleiht unterschiedliche Rechte.
Die Bewilligung L: Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AIG)
Die Bewilligung L wird für einen befristeten Aufenthalt ausgestellt, der in der Regel an einen bestimmten Zweck wie eine Kurzzeitbeschäftigung oder Ausbildung gebunden ist. Für EU/EFTA-Staatsangehörige wird sie für Arbeitsverträge unter einem Jahr ausgestellt.
Die Bewilligung B: Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG)
Die Bewilligung B ist die ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Sie wird für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck ausgestellt: Arbeit, Familiennachzug, Studium oder Ruhestand. Für EU/EFTA-Staatsangehörige wird sie für fünf Jahre ausgestellt und bei Erfüllung der Voraussetzungen automatisch verlängert. Für Drittstaatsangehörige beträgt die Dauer in der Regel ein Jahr, verlängerbar.
Die Bewilligung C: Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG)
Die Bewilligung C ist die stabilste Bewilligung. Art. 34 AIG sieht vor, dass sie für unbefristete Dauer und bedingungslos erteilt wird. Ihre Erteilung setzt grundsätzlich einen regelmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz voraus, davon die letzten fünf Jahre mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 AIG). Die Frist kann bei gelungener Integration auf fünf Jahre verkürzt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG).
Der Inhaber einer Bewilligung C geniesst grosse Freiheit: Er kann Stelle, Kanton und Tätigkeit ohne Bewilligung wechseln. Die Niederlassungsbewilligung kann nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen werden (Art. 63 AIG).
Die Bewilligung F: Vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG)
Die Bewilligung F wird Personen erteilt, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, deren Wegweisung aber rechtswidrig, unzumutbar oder technisch unmöglich ist (Art. 83 AIG). Der Inhaber kann grundsätzlich arbeiten (Art. 85 Abs. 6 AIG). Nach fünf Jahren kann der Inhaber eine Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) beantragen, wenn er gut integriert ist (Art. 84 Abs. 5 AIG).
Die Bewilligung N: Asylsuchende (Art. 42 AsylG)
Die Bewilligung N wird Personen zugewiesen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist eingeschränkt: Eine Wartefrist von drei bis sechs Monaten kann gelten, und die Arbeitsbewilligung ist an Bedingungen geknüpft (Art. 43 AsylG).
Die Bewilligung G: Grenzgänger
Die Bewilligung G wird Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausgestellt, die in der Grenzzone eines Nachbarstaats wohnen und in der Schweiz arbeiten (Art. 35 AIG).
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert es, um eine Bewilligung C in der Schweiz zu erhalten?
Grundsätzlich zehn Jahre ordentlicher Aufenthalt, davon fünf Jahre mit einer Bewilligung B (Art. 34 Abs. 2 AIG). Diese Frist kann bei gut integrierten Personen oder bestimmten EU/EFTA-Staatsangehörigen auf fünf Jahre verkürzt werden.
Kann ein Inhaber der Bewilligung F arbeiten?
Ja. Art. 85 Abs. 6 AIG ermöglicht vorläufig aufgenommenen Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, vorbehaltlich einer Bewilligung.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bewilligung B und einer Bewilligung C?
Die Bewilligung B ist eine befristete, an einen bestimmten Zweck gebundene Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung C ist eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, die mehr Freiheiten bietet (Stellenwechsel, Kantonswechsel usw.).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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