Die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz: Detaillierte Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung in der Schweiz: Ehegatte eines Schweizers (Art. 21 BüG), materielle Voraussetzungen (Art. 12 BüG), Ausländer der 3. Generation (Art. 26 BüG) und detailliertes Verfahren.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-10
Die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz
Die erleichterte Einbürgerung ist ein vereinfachtes Verfahren zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, das bestimmten Personengruppen mit engen Verbindungen zur Schweiz vorbehalten ist. Sie unterscheidet sich von der ordentlichen Einbürgerung durch weniger strenge Voraussetzungen und ein rascheres Verfahren auf Bundesebene.
Die Rechtsgrundlagen (Art. 20–24 BüG)
Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) regelt die erleichterte Einbürgerung in den Art. 20 bis 24. Die Hauptkategorien der Begünstigten sind: Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers (Art. 21 BüG), das Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (Art. 24 BüG) und der Ausländer der dritten Generation (Art. 26 BüG).
Die Einbürgerung des Ehegatten (Art. 21 BüG)
Art. 21 BüG legt die Voraussetzungen für den ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers fest: Wohnsitz in der Schweiz – insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, davon das Jahr vor der Gesuchstellung. Ehegemeinschaft – seit drei Jahren in tatsächlicher Ehegemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten gelebt haben. Die materiellen Integrationsvoraussetzungen nach Art. 12 BüG erfüllen.
Die materiellen Integrationsvoraussetzungen (Art. 12 BüG)
Art. 12 BüG stellt die Integrationsvoraussetzungen auf: Erfolgreiche Integration – Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb einer Ausbildung. Sprachkenntnisse – Beherrschung einer Landessprache mündlich (Niveau B1) und schriftlich (Niveau A2) als Minimum. Beachtung der Rechtsordnung – keine strafrechtlichen Verurteilungen, die mit der Einbürgerung unvereinbar sind. Keine Gefährdung der Sicherheit – die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die Einbürgerung von Ausländern der 3. Generation (Art. 26 BüG)
Art. 26 BüG, in Kraft seit dem 15. Februar 2018, ermöglicht die erleichterte Einbürgerung von in der Schweiz geborenen Ausländern, von denen mindestens ein Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hat und mindestens ein Elternteil zehn Jahre in der Schweiz gewohnt und dort die obligatorische Schulzeit absolviert hat. Der Antrag muss vor dem 25. Altersjahr gestellt werden.
Das Verfahren
Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung läuft auf Bundesebene ab: 1. Gesuchstellung beim SEM mit allen erforderlichen Unterlagen. 2. Instruktion: Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen. 3. Kantonale Konsultation. 4. Gespräch: Ein persönliches Gespräch kann zur Beurteilung der Integration durchgeführt werden. 5. Entscheid: Das SEM fällt seinen Entscheid.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 bis 18 Monate. Die Bundesgebühren belaufen sich auf ca. CHF 500–800 für Erwachsene.
Die Rechtsmittel
Bei Ablehnung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde kann Sach- (Beurteilung der Integration) und Rechtsfragen (Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen) betreffen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizers?
Gemäss Art. 21 BüG muss der Ehegatte insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (davon das Jahr vor der Gesuchstellung), seit drei Jahren in Ehegemeinschaft leben und die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 12 BüG erfüllen (Sprache, Beachtung der Rechtsordnung, Integration).
Kann ein Ausländer der 3. Generation die erleichterte Einbürgerung erhalten?
Ja, Art. 26 BüG ermöglicht dies für in der Schweiz geborene Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, mit einem Grosselternteil mit Schweizer Aufenthaltstitel. Der Antrag muss vor dem 25. Altersjahr gestellt werden.
Wie lange dauert das Verfahren der erleichterten Einbürgerung?
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 bis 18 Monate. Das Verfahren wird auf Bundesebene vom SEM geführt. Die Bundesgebühren belaufen sich auf ca. CHF 500–800 für Erwachsene.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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