Die Lohnpfändung in der Schweiz: Unpfändbares Existenzminimum
Die Regeln der Lohnpfändung in der Schweiz: unpfändbares Existenzminimum (Art. 93 SchKG), absolut unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG), Grundbeträge und Zuschläge.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-05
Die Lohnpfändung und das Existenzminimum im Schweizer Recht
Kann ein Schuldner seine Schulden nicht begleichen, kann der Gläubiger ein Betreibungsverfahren einleiten, das zur Pfändung eines Teils des Lohns führt. Das Schweizer Recht schützt den Schuldner jedoch durch die Gewährleistung eines unpfändbaren Existenzminimums, das für seinen Unterhalt und den seiner Familie notwendig ist.
Das Prinzip der Unpfändbarkeit des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)
Art. 93 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass relativ pfändbare Einkünfte, namentlich der Lohn, nur unter Abzug des vom Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie als notwendig erachteten Betrags (Existenzminimum) gepfändet werden können. Diese grundlegende Regel verhindert, dass die Zwangsvollstreckung den Schuldner in die Armut stürzt.
Die Pfändung betrifft die pfändbare Quote, d.h. die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Schuldners und seinem Existenzminimum. Liegt das Einkommen unter oder gleich dem Existenzminimum, ist keine Pfändung möglich.
Absolut unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG)
Art. 92 SchKG zählt die Vermögenswerte auf, die unter keinen Umständen gepfändet werden können: Haushaltsgegenstände (Bett, Kleidung, Küchenutensilien), Werkzeuge und Instrumente für die Berufsausübung, religiöse Gegenstände, Prothesen und medizinische Geräte sowie Haustiere (seit der Revision von 2003). Diese Güter sind absolut geschützt.
Die Berechnung des Existenzminimums: Die Richtlinien
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erlässt Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums. Diese Richtwerte werden von den Betreibungsämtern schweizweit einheitlich angewandt.
Monatliche Grundbeträge (Richtwerte): Alleinstehender Schuldner CHF 1'200, Ehepaar oder Konkubinat CHF 1'700, Zuschlag pro Kind bis 10 Jahre CHF 400, Zuschlag pro Kind über 10 Jahre CHF 600.
Zusätzlich berücksichtigte Kosten: Effektiver Mietzins (im ortsüblichen Rahmen), obligatorische Krankenkassenprämien (KVG) nach Abzug von Prämienverbilligungen, notwendige Transportkosten zum Arbeitsplatz, geschuldete Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil, Kinderbetreuungskosten bei Doppelverdienerhaushalt.
Die Dauer der Pfändung
Die Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Ist der Gläubiger nach Ablauf dieser Frist nicht vollständig befriedigt, kann er die Fortsetzung der Betreibung durch eine neue Pfändung verlangen. Das Betreibungsamt nimmt dann eine neue Berechnung des Existenzminimums vor.
Die Rechtsmittel
Der Schuldner, der die Berechnung des Existenzminimums als fehlerhaft erachtet, kann eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter einreichen (Art. 17 SchKG). Diese Beschwerde ist kostenlos und muss innerhalb von zehn Tagen ab Mitteilung der Pfändung eingereicht werden. Auch der Gläubiger kann die Berechnung anfechten.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das unpfändbare Existenzminimum in der Schweiz?
Der Grundbetrag beträgt ca. CHF 1'200 pro Monat für eine alleinstehende Person und CHF 1'700 für ein Paar, zuzüglich effektiver Kosten (Miete, Krankenversicherung, Berufsauslagen) und Zuschläge pro Kind (CHF 400–600). Die genaue Berechnung wird vom Betreibungsamt vorgenommen.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung in der Schweiz?
Eine Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Ist die Schuld nicht vollständig beglichen, kann der Gläubiger eine neue Pfändung verlangen, wobei das Existenzminimum neu berechnet wird.
Kann man die Berechnung des Existenzminimums anfechten?
Ja. Der Schuldner (oder der Gläubiger) kann eine kostenlose Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter innerhalb von zehn Tagen ab Mitteilung der Pfändung einreichen (Art. 17 SchKG).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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