Der Privatkonkurs in der Schweiz: Verfahren und Folgen
Alles über den Privatkonkurs in der Schweiz: ordentliches Verfahren (Art. 166–176 SchKG), Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 191 SchKG), rechtliche Folgen und Rechtsmittel.
Letzte Aktualisierung : 2026-02-10
Der Privatkonkurs im Schweizer Recht
Der Konkurs ist ein Generalvollstreckungsverfahren, das das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst. In der Schweiz wird er durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Obwohl der Konkurs häufig mit Unternehmen assoziiert wird, können unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche Personen einem Konkursverfahren unterworfen werden.
Der ordentliche Konkurs (Art. 166–176 SchKG)
Das ordentliche Konkursverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist (Art. 39 SchKG). Es beginnt mit einem Betreibungsbegehren, gefolgt von einem Zahlungsbefehl. Bei Rechtsvorschlag muss der Gläubiger die Rechtsöffnung erwirken oder eine Anerkennungsklage einreichen.
Führt die Betreibung zu einem fruchtlosen Pfändungsprotokoll oder kommt der Schuldner der Konkursandrohung (Art. 166 SchKG) nicht nach, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht den Konkurs beantragen. Das Gericht prüft das Begehren und eröffnet den Konkurs durch Urteil (Art. 171 SchKG).
Der Konkurs ohne vorgängige Betreibung für Nichteingetragene (Art. 191 SchKG)
Art. 191 SchKG ermöglicht einem nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldner, selbst seine Konkurseröffnung zu beantragen. Diese Bestimmung ist für überschuldete natürliche Personen besonders wichtig. Die Voraussetzungen sind: Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein (dauernde Unfähigkeit, seine Schulden zu begleichen), er muss eine Insolvenzerklärung beim Gericht einreichen, und das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und eröffnet den Konkurs.
Die Folgen des Konkurses (Art. 265–270 SchKG)
Die Konkurseröffnung hat erhebliche Konsequenzen: Verfügungsverlust – der Gemeinschuldner verliert die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen (Art. 204 SchKG). Fälligkeit – sämtliche Schulden werden fällig (Art. 208 SchKG). Zinslauf – die Zinsen hören für die Konkursgläubiger auf zu laufen (Art. 209 SchKG). Die Gläubiger, die nicht vollständig befriedigt wurden, erhalten einen Verlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG).
Der Rekurs gegen die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG)
Der Schuldner kann das Konkursurteil innerhalb von zehn Tagen anfechten (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Rekurs wird gutgeheissen, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht oder nachweist, dass die Schuld zwischenzeitlich bezahlt wurde. Der Konkurs wird dann widerrufen, die bereits entstandenen Kosten gehen aber zulasten des Schuldners.
Praktische Konsequenzen für den Schuldner
Der Privatkonkurs hat langfristige Auswirkungen: Eintragung im Betreibungsregister während 20 Jahren, Schwierigkeiten bei der Wohnungs- oder Kreditsuche, berufliche Einschränkungen in bestimmten Bereichen (Banken, Treuhand) und die Möglichkeit erneuter Betreibungen für den unbezahlten Restbetrag. Es ist daher unerlässlich, alle Alternativen zu prüfen, bevor ein Konkurs in Betracht gezogen wird: Vereinbarung mit den Gläubigern, Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG) oder Schuldensanierung.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine natürliche Person in der Schweiz in Konkurs gehen?
Ja. Art. 191 SchKG ermöglicht jedem nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldner, bei Zahlungsunfähigkeit seine eigene Konkurseröffnung zu beantragen. Das Gericht prüft die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (BGE 133 III 614).
Welches sind die Hauptfolgen des Privatkonkurses?
Der Gemeinschuldner verliert die Verfügung über sein Vermögen (Art. 204 SchKG), sämtliche Schulden werden fällig (Art. 208 SchKG), der Konkurs wird veröffentlicht und für 20 Jahre im Betreibungsregister eingetragen. Nicht befriedigte Gläubiger erhalten einen Verlustschein (Art. 265 SchKG).
Kann man ein Konkursurteil anfechten?
Ja. Art. 174 SchKG sieht einen Rekurs innerhalb von zehn Tagen vor. Der Rekurs wird gutgeheissen, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht oder die vollständige Schuldtilgung nachweist.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
Verwandte Artikel
Der Zahlungsbefehl in der Schweiz: Wie Rechtsvorschlag erheben?
Alles über den Zahlungsbefehl im Schweizer Recht: Verfahren, Frist für den Rechtsvorschlag und rechtliche Folgen nach dem SchKG.
Die Rechtsöffnung in der Schweiz: Definitiv und provisorisch
Die Rechtsöffnung im Schweizer Recht: definitive und provisorische Rechtsöffnung, Voraussetzungen und Verfahren nach Art. 80–84 SchKG.
Löschung einer Betreibung in der Schweiz: So geht es
Wie man eine Betreibung aus dem Register löschen lässt: Voraussetzungen, Fristen, Verfahren und Wirkungen der Löschung nach dem SchKG.