Der Zahlungsbefehl in der Schweiz: Wie Rechtsvorschlag erheben?
Alles über den Zahlungsbefehl im Schweizer Recht: Verfahren, Frist für den Rechtsvorschlag und rechtliche Folgen nach dem SchKG.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-29
Der Zahlungsbefehl: Definition und Rechtsrahmen
Der Zahlungsbefehl ist die Urkunde, mit der das Betreibungsamt dem Schuldner die Einleitung einer Betreibung mitteilt. Er bildet den ersten formellen Schritt des Schuldbetreibungsverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Das Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG)
Jede Person, die sich als Gläubigerin ausgibt, kann ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Art. 67 SchKG bestimmt, dass das Begehren die Identität des Gläubigers und des Schuldners, den Forderungsbetrag und den Forderungsgrund enthalten muss. Das Betreibungsamt prüft die Begründetheit der Forderung nicht: Es beschränkt sich auf die Übermittlung des Zahlungsbefehls.
Der Inhalt des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG)
Gemäss Art. 69 SchKG muss der Zahlungsbefehl den Namen und Wohnsitz des Gläubigers, den Forderungsbetrag (Kapital, Zinsen, Kosten), den Forderungsgrund sowie die Aufforderung zur Zahlung innerhalb von zwanzig Tagen enthalten. Er informiert den Schuldner zudem über sein Recht, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung Rechtsvorschlag zu erheben.
Die Zustellung (Art. 72 SchKG)
Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner durch das Betreibungsamt zugestellt, grundsätzlich durch persönliche Übergabe. Art. 72 SchKG sieht vor, dass die Zustellung auch an ein erwachsenes Haushaltsmitglied oder einen Angestellten erfolgen kann. Ist der Schuldner unauffindbar, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 SchKG).
Der Rechtsvorschlag (Art. 74–75 SchKG)
Frist und Form des Rechtsvorschlags
Art. 74 Abs. 1 SchKG gewährt dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls für den Rechtsvorschlag. Der Rechtsvorschlag kann mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt erklärt werden. Es genügt, dass der Schuldner erklärt, er erhebe Rechtsvorschlag; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG). Der Gläubiger muss dann die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) erwirken oder gerichtlich klagen, um seine Forderung anerkennen zu lassen.
Teilweiser Rechtsvorschlag
Art. 74 Abs. 2 SchKG erlaubt dem Schuldner einen teilweisen Rechtsvorschlag, d.h. nur einen Teil des geforderten Betrags zu bestreiten. Die Betreibung wird in diesem Fall für den unbestrittenen Teil fortgesetzt.
Verspäteter Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)
Konnte der Schuldner aus einem berechtigten Grund (Abwesenheit, Krankheit usw.) nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben, kann er gemäss Art. 77 SchKG die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen, wobei der Verspätungsgrund glaubhaft zu machen ist.
Folgen und weiteres Verfahren
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist die Betreibung eingestellt. Der Gläubiger hat dann zwei Möglichkeiten: Er kann die Rechtsöffnung beim zuständigen Richter beantragen (Art. 80–84 SchKG), wenn er über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, oder er kann eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) vor dem zuständigen Zivilgericht einleiten.
Unternimmt der Gläubiger innerhalb eines Jahres nichts, ist die Betreibung verwirkt (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
Häufig gestellte Fragen
Welche Frist gilt für den Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl?
Die Frist beträgt zehn Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag kann mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt erklärt werden, ohne Begründungspflicht.
Ist der Rechtsvorschlag kostenpflichtig?
Nein. Der Rechtsvorschlag ist kostenlos. Es genügt, dem Betreibungsamt innerhalb von zehn Tagen zu erklären, dass man der Betreibung widerspricht.
Was passiert, wenn ich die Frist für den Rechtsvorschlag versäume?
Wird kein Rechtsvorschlag innerhalb von zehn Tagen erhoben, kann die Betreibung fortgesetzt werden. Art. 77 SchKG ermöglicht jedoch bei berechtigtem Hinderungsgrund (Krankheit, Abwesenheit usw.) die Wiederherstellung der Frist.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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