Löschung einer Betreibung in der Schweiz: So geht es
Wie man eine Betreibung aus dem Register löschen lässt: Voraussetzungen, Fristen, Verfahren und Wirkungen der Löschung nach dem SchKG.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-22
Die Löschung von Betreibungen
Eine im Betreibungsregister eingetragene Betreibung kann erhebliche Auswirkungen auf den Alltag haben: Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, bei der Stellensuche oder bei der Kreditaufnahme. Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, eine Betreibung löschen zu lassen.
Automatische Löschung (Art. 149a Abs. 1 SchKG)
Verlustscheine und Betreibungen werden nach 20 Jahren automatisch gelöscht. Diese Frist ist in der Praxis selten relevant.
Löschung wegen ungerechtfertigter Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG)
War die Betreibung von Anfang an ungerechtfertigt (nicht bestehende Schuld, Personenverwechslung), kann der Schuldner beim Richter die Löschung verlangen. Er muss durch Urkunden beweisen, dass die Forderung nicht bestand. Das Urteil ordnet die Löschung der Betreibung im Register an.
Löschung nach Bezahlung (Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG)
Hat der Schuldner die Schuld und sämtliche Kosten bezahlt, kann er vom Gläubiger eine Rückzugserklärung verlangen. Auf Vorlage dieser Erklärung löscht das Betreibungsamt die Betreibung.
Löschung nach Verwirkung (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG)
Hat der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung nicht innerhalb der Frist von einem Jahr verlangt (Art. 88 Abs. 2 SchKG), ist die Betreibung verwirkt und der Schuldner kann deren Löschung verlangen.
Das Löschungsverfahren
Für die Löschung muss der Schuldner den anwendbaren Löschungsgrund ermitteln, die Belege zusammentragen (Quittung, Urteil, Verwirkungsnachweis), ein Gesuch an das zuständige Betreibungsamt oder den Richter richten. Das Amt nimmt anschliessend die Löschung im Register vor.
Wirkungen der Löschung
Nach der Löschung erscheint die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregisterauszug, der Dritten ausgestellt wird. Der Schuldner erhält für die betreffende Betreibung wieder einen sauberen Auszug.
Der Registerauszug
Der Auszug aus dem Betreibungsregister (Art. 8a SchKG) enthält die Betreibungen der letzten fünf Jahre, mit Ausnahme der gelöschten. Betreibungen, die älter als fünf Jahre sind, erscheinen im Standardauszug nicht mehr.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist eine Betreibung im Register sichtbar?
Betreibungen der letzten fünf Jahre erscheinen im Standardauszug (Art. 8a SchKG). Nach Löschung sind sie nicht mehr sichtbar.
Kann man eine ungerechtfertigte Betreibung löschen lassen?
Ja. War die Schuld nicht existent, kann der Schuldner beim Richter die Löschung beantragen, indem er die Ungerechtfertigtkeit der Betreibung beweist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG).
Kann der Gläubiger sich gegen die Löschung wehren?
Der Gläubiger kann das Löschungsgesuch vor Gericht bestreiten. Kann er jedoch den Bestand der Forderung nicht nachweisen, wird die Löschung angeordnet.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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