Allgemeines Recht8 Min. Lesezeit2026-03-29

Das Stockwerkeigentum in der Schweiz: Vollständiger Rechtsleitfaden

Alles über das Stockwerkeigentum in der Schweiz: Errichtung, Rechte und Pflichten der Miteigentümer, Reglement, Kosten und Art. 712a bis 712t ZGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-03-29

Was ist Stockwerkeigentum?

Das Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums, geregelt in den Artikeln 712a bis 712t des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Es verleiht jedem Miteigentümer ein ausschliessliches Nutzungs- und Gestaltungsrecht an bestimmten Teilen eines Gebäudes (seiner Einheit), während die gemeinschaftlichen Teile gemeinsam gehalten werden. Das Stockwerkeigentum ist die verbreitetste Form des Wohneigentumserwerbs in der Schweiz für Wohnungen.

Errichtung des Stockwerkeigentums (Art. 712d ZGB)

Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung eines Begründungsaktes im Grundbuch errichtet. Dieser Akt kann aus einem Vertrag zwischen Miteigentümern (obligatorische öffentliche Beurkundung), einer Erklärung des Alleineigentümers (z.B. eines Bauträgers) oder einem Teilungsurteil resultieren. Der Akt muss die Wertquoten jeder Einheit bestimmen (in Tausendsteln oder Hundertsteln), die dem relativen Wert jeder Einheit im Verhältnis zum Gesamtgebäude entsprechen (Art. 712e ZGB).

Sonderrecht und gemeinschaftliche Teile

Die Unterscheidung ist grundlegend: Sonderrecht (ausschliessliches Nutzungsrecht): Die Wohnung selbst einschliesslich Innenverkleidungen, Sanitäreinrichtungen und eigener Installationen. Obligatorische gemeinschaftliche Teile: Grundstück, Rohbau, Dach, Fassaden, Treppenhaus, Aufzug, Hauptleitungen. Gemeinschaftliche Teile mit ausschliesslicher Nutzung: Balkone, Terrassen, Gärten, Parkplätze, die einem Miteigentümer durch das Reglement zugewiesen sind.

Das Stockwerkeigentümerreglement

Das Nutzungs- und Verwaltungsreglement wird von der Versammlung der Miteigentümer beschlossen (Art. 712g ZGB). Es legt die Regeln des Zusammenlebens fest: Nutzung der gemeinschaftlichen Teile, Kostenverteilung, Nutzungsbeschränkungen (Tiere, Lärm, gewerbliche Tätigkeiten), Beschlussverfahren und Kompetenzen des Verwalters.

Versammlung der Miteigentümer

Die Versammlung ist das oberste Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712m ZGB). Sie beschliesst je nach Thema mit verschiedenen Mehrheiten: Einfache Mehrheit der Anwesenden für laufende Verwaltung und Verwalterwahl. Qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Miteigentümer, die mehr als die Hälfte der Wertquoten vertreten) für nützliche Bauarbeiten und Reglementsänderungen. Einstimmigkeit für Änderung der Zweckbestimmung, luxuriöse Bauarbeiten und Änderung der Wertquoten (Art. 712e Abs. 2 ZGB).

Kosten und Erneuerungsfonds

Die Gemeinkosten werden nach den Wertquoten verteilt, sofern das Reglement nichts anderes bestimmt (Art. 712h ZGB). Sie umfassen laufenden Unterhalt, Versicherungen, Verwaltung und Reparaturen. Die Bildung eines Erneuerungsfonds wird dringend empfohlen (in der Regel 0,5% bis 1% des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr).

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Jeder Miteigentümer hat das Recht, seine Sonderrechtseinheit im Rahmen des Reglements und des Nachbarrechts frei zu nutzen und zu gestalten (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Er ist verpflichtet, zu den Gemeinkosten beizutragen, seine Sonderrechtseinheit zu unterhalten und die Rechte der anderen Miteigentümer nicht zu beeinträchtigen. Das gesetzliche Pfandrecht nach Art. 712i ZGB sichert der Gemeinschaft eine gesetzliche Hypothek auf jeder Einheit für ausstehende Beiträge.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kosten fallen beim Stockwerkeigentum in der Schweiz an?

Miteigentümer zahlen monatliche Gemeinkosten für Unterhalt, Versicherungen, Verwaltung und den Erneuerungsfonds. Diese werden nach Wertquoten (Tausendsteln) gemäss Begründungsakt verteilt (Art. 712h ZGB). In der Regel ist mit CHF 3 bis CHF 6 pro m² Wohnfläche pro Monat zu rechnen.

Darf man eine Stockwerkeinheit vermieten?

Ja, die Vermietung ist grundsätzlich frei. Das Reglement kann jedoch Einschränkungen vorsehen, wie das Verbot von Kurzzeitvermietung (z.B. Airbnb) oder die Pflicht, den Verwalter zu informieren. Ein vollständiges Vermietungsverbot wäre eigentumswidrig.

Wie werden Entscheidungen im Stockwerkeigentum getroffen?

Die Entscheidungen werden in der Versammlung der Miteigentümer getroffen. Laufende Verwaltung erfordert die einfache Mehrheit, wichtige Bauarbeiten ein doppeltes Mehr (Personen und Wertquoten) und grundlegende Änderungen Einstimmigkeit (Art. 712m ZGB).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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