Verleumdung und Verletzung der Ehre nach Schweizerischen Recht
Der Schutz der Ehre nach schweizerischem Recht: Verleumdung, Diffamierung, Beleidigung, beweissichernde Mittel und Rechtsmittel nach Art. 173-178 StGB und Art. 28 ZGB.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-26
Einleitung
Das schweizerische Recht schützt die Ehre von Personen durch strafrechtliche (Art. 173-178 StGB) und zivile (Art. 28 ZGB) Bestimmungen.
Verleumdung (Art. 173 StGB)
Art. 173 Abs. 1 StGB bestraft denjenigen, der sich an einen Dritten wendet und eine Person beschuldigt oder den Verdacht auf eine unehrenhafte Verhaltensweise oder auf jede andere Tatsache wirft, die seine Anerkennung beeinträchtigen kann. Die Strafe beträgt eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen.
Bei der Verleumdung handelt es sich um drei Elemente: die Behauptung einer Ehrenschädigung, die Mitteilung an Dritte und das ehrenschädigende Verhalten. Die behaupteten Tatsachen müssen konkrete und nachprüfbarer Natur sein und keine einfachen Werturteile.
Befreiungsgründe (Art. 173 Abs. 2-3 StGB)
Der Angeklagte wird nicht bestraft, wenn er nachweist, dass die von ihm geäußerten oder verbreiteten Behauptungen der Wahrheit entsprechen (Beweis der Wahrheit, Art. 173 Abs. 2 StGB). Er wird auch nicht bestraft, wenn er nachweist, dass er aus gutem Glauben und mit guten Gründen die Behauptungen für wahr hielt (Beweis des guten Glaubens, Art. 173 Abs. 3 StGB).
Die Befreiung ist nicht zulässig, wenn der Angeklagte ohne berechtigtes Interesse oder hauptsächlich mit der Absicht gehandelt hat, anderen zu schaden (Art. 173 Abs. 4 StGB).
Calumnie (Art. 174 StGB)
Art. 174 StGB bestraft denjenigen, der, obwohl er weiß, dass seine Anschuldigungen falsch sind, eine Person beschuldigt oder den Verdacht auf eine unehrenhafte Verhaltensweise wirft.
Im Gegensatz zur Verleumdung ist ein Befreiungsgrund nicht möglich, wenn es sich um Calumnie handelt.
Beleidigung (Art. 177 StGB)
Art. 177 StGB bestraft denjenigen, der auf andere Weise durch Worte, Schrift, Bilder, Gesten oder Handlungen einen anderen in seiner Ehre angegriffen hat.
Die Verfolgung
Diese Verstöße werden durch eine Anzeige verfolgt (Art. 178 StGB). Der Zeitraum für die Einreichung einer Strafanzeige beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Täter erlangt hat (Art. 31 StGB). Nach Ablauf dieser Frist geht das Recht auf Anzeige verloren.
Der Zivilprozess (Art. 28 ZGB)
Unabhängig vom Strafverfahren kann das Opfer auf der Grundlage von Art. 28 ZGB den Zivilweg einschlagen: - Klage zur Verhütung einer bevorstehenden Verletzung - Klage zur Einstellung einer aktuellen Verletzung - Klage zur Feststellung des unrechtmäßigen Charakters der Verletzung - Schadensersatzansprüche (Art. 41 OR) und Schmerzensgeld (Art. 49 OR).
Das Recht auf Erwiderung (Art. 28g-28l ZGB) ermöglicht es einer Person, die von einer Darstellung der Tatsachen in einem Medium unmittelbar betroffen ist, die Veröffentlichung einer Antwort zu verlangen.
Angriffe im Internet und sozialen Netzwerken
Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken unterliegen den gleichen Regeln wie herkömmliche Publikationen. Eine diffamierende Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk stellt eine strafbare Verletzung der Ehre dar. Die Öffentlichkeit und der Umfang der Verbreitung können als verschärfende Umstände gelten.
Schlussfolgerung
Das schweizerische Recht bietet einen doppelten Schutz gegen Ehrenverletzungen: Strafrecht und Zivilrecht. Der Anzeigezeitraum von drei Monaten in Strafsachen ist eine entscheidende Frist. Online-Publikationen unterliegen den gleichen Regeln wie herkömmliche Veröffentlichungen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Diffamierung und Verleumdung im Schweizer Recht?
Verleumdung (Art. 173 CP) besteht darin, Anschläge auf die Ehre zu behaupten. Verleumung (art. 174 CP) ist eine Diffamierung, bei der der Urheber weiß, dass seine Anschuldigungen falsch sind.
Kann man sich verteidigen, indem man die Wahrheit der angeblichen Tatsachen beweist?
Ja, bei Verleumdung (Art. 173 Abs. 2 CP) wird der Beweis der Wahrheit oder des guten Glaubens den Angeklagten freilassen.
Was ist die Frist für eine Verleumdungsklage?
Drei Monate nach Bekanntwerden des Verstoßes (Art. 31 CP), nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Beschwerde.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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