Kindesschutz: Massnahmen der KESB in der Schweiz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann zum Schutz gefährdeter Minderjähriger eingreifen. Massnahmen und Verfahren.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-13
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Die KESB ist die zuständige Behörde im Bereich des Kindesschutzes in der Schweiz (Art. 440 ZGB). Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt sie die früheren Vormundschaftsbehörden. Die KESB ist eine interdisziplinäre Behörde mit mindestens drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 1 ZGB), darunter Fachpersonen aus Recht, Sozialarbeit und Psychologie.
Die Kindesschutzmassnahmen
Das Zivilgesetzbuch sieht eine Abstufung der Massnahmen vor, vom gelindesten zum einschneidendsten Mittel, gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Ermahnung (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Die gelindeste Massnahme besteht darin, den Eltern Weisungen oder Ermahnungen zu erteilen. Die KESB kann etwa die Eltern anweisen, das Kind zur Schule zu schicken, einen Arzt aufzusuchen oder eine Familientherapie zu absolvieren.
Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB)
Art. 308 Abs. 1 ZGB erlaubt die Ernennung eines Beistands, wenn die Umstände es erfordern. Der Beistand unterstützt die Eltern mit Rat und Tat bei der Betreuung des Kindes. Art. 308 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass dem Beistand weitergehende Befugnisse übertragen werden können.
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB)
Wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht Abhilfe schaffen, kann die KESB das Kind aus der Familie nehmen und angemessen unterbringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht verlangt, dass die Fremdplatzierung eine Ultima-Ratio-Massnahme ist (BGE 140 III 241).
Der Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311-312 ZGB)
Die einschneidendste Massnahme ist der Entzug der elterlichen Sorge, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Dem Kind wird ein Vormund ernannt (Art. 327a ZGB).
Das Verfahren
Jede Person kann der KESB eine Kindesgefährdung melden (Art. 314c Abs. 1 ZGB). Bestimmte Fachpersonen haben eine Meldepflicht (Art. 314d ZGB): Ärzte, Lehrpersonen, Sozialarbeiter, Psychologen. Die KESB muss das Kind angemessen anhören (Art. 314a ZGB). Entscheide der KESB können innert 30 Tagen beim zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden (Art. 450 ZGB).
Häufig gestellte Fragen
Wer kann ein gefährdetes Kind der KESB melden?
Jede Person kann ein gefährdetes Kind melden (Art. 314c ZGB). Bestimmte Fachpersonen (Ärzte, Lehrpersonen, Sozialarbeiter) sind meldepflichtig, wenn es zum Schutz des Kindes erforderlich ist (Art. 314d ZGB).
Kann die KESB ein Kind den Eltern wegnehmen?
Ja, als letztes Mittel. Art. 310 ZGB erlaubt die Fremdplatzierung, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und gelindere Massnahmen gescheitert sind.
Kann man einen Entscheid der KESB anfechten?
Ja, durch Beschwerde beim kantonalen Gericht innert 30 Tagen (Art. 450 ZGB). Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit erhoben werden (Art. 450a ZGB).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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