Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz
Freiwillige Anerkennung, Vaterschaftsklage: Die Wege zur Feststellung der Vaterschaft im Schweizer Recht gemäss ZGB.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-14
Die Feststellung der väterlichen Abstammung
Im Schweizer Recht kann die väterliche Abstammung auf drei Wegen festgestellt werden: durch die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns (Art. 255 ZGB), durch freiwillige Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder durch gerichtliches Urteil im Rahmen einer Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB).
Die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns (Art. 255 ZGB)
Art. 255 Abs. 1 ZGB stellt eine gesetzliche Vermutung auf: Das während der Ehe geborene Kind hat den Ehemann als Vater. Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird (Art. 255 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, die durch eine Anfechtungsklage umgestossen werden kann (Art. 256 ZGB).
Die freiwillige Anerkennung (Art. 260 ZGB)
Ist die Mutter nicht verheiratet, kann der Vater das Kind durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen.
Die Anerkennung begründet ein Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind mit Rückwirkung auf die Geburt. Der Vater erlangt die gemeinsame elterliche Sorge, wenn er mit der Mutter eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt oder der KESB abgibt (Art. 298a Abs. 1 ZGB).
Die Anfechtung der Anerkennung (Art. 260a ZGB)
Die Mutter, das Kind und unter bestimmten Voraussetzungen der Vater selbst können die Anerkennung anfechten. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Anerkennung und des Umstands, dass der Anerkennende nicht der Vater ist (Art. 260a Abs. 2 ZGB). Die Klage verwirkt jedenfalls nach fünf Jahren (Art. 260a Abs. 3 ZGB).
Die Vaterschaftsklage (Art. 261 ff. ZGB)
Weigert sich der Vater, das Kind anzuerkennen, können die Mutter oder das Kind eine Vaterschaftsklage beim Gericht erheben (Art. 261 Abs. 1 ZGB).
Art. 262 ZGB stellt eine Vermutung auf: Die Vaterschaft wird vermutet, wenn der Beklagte in der Empfängniszeit mit der Mutter zusammengelebt hat. Der Beklagte kann diese Vermutung widerlegen, namentlich durch ein genetisches Gutachten. In der Praxis ist das DNA-Gutachten zum entscheidenden Beweismittel geworden. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 241 bestätigt, dass die ungerechtfertigte Weigerung, sich einem DNA-Test zu unterziehen, es dem Gericht erlaubt, die Vaterschaft des Beklagten zu vermuten.
Die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung (Art. 256 ff. ZGB)
Der Ehemann, der bestreitet, Vater des während der Ehe geborenen Kindes zu sein, kann eine Anfechtungsklage erheben (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, da der Ehemann von der Geburt und dem Umstand erfährt, dass er nicht der Vater ist (Art. 256c Abs. 1 ZGB). Die Klage verwirkt jedenfalls fünf Jahre nach der Geburt (Art. 256c Abs. 3 ZGB).
Häufig gestellte Fragen
Wie erkennt man ein Kind in der Schweiz an?
Der Vater geht zum Zivilstandsamt und gibt eine Anerkennungserklärung ab (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Dies kann vor oder nach der Geburt geschehen und ist kostenlos.
Kann in der Schweiz ein DNA-Test erzwungen werden?
Das Gericht kann im Rahmen einer Vaterschaftsklage ein DNA-Gutachten anordnen. Die ungerechtfertigte Weigerung erlaubt dem Gericht, die Vaterschaft des Beklagten zu vermuten (BGE 134 III 241).
Wie lang ist die Frist zur Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung?
Ein Jahr ab Kenntnis der Anerkennung und des Umstands, dass der Anerkennende nicht der Vater ist (Art. 260a Abs. 2 ZGB), mit einer absoluten Frist von fünf Jahren (Art. 260a Abs. 3 ZGB).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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