Adoption in der Schweiz: Voraussetzungen und Verfahren
Gemeinschaftliche Adoption, Stiefkindadoption, Einzeladoption: Voraussetzungen und Verfahren gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-15
Die Formen der Adoption im Schweizer Recht
Das Schweizer Adoptionsrecht wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Das ZGB unterscheidet die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten (Art. 264a ZGB), die Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB) und die Einzeladoption (Art. 264b ZGB).
Die gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a ZGB)
Die gemeinschaftliche Adoption ist Ehepaaren vorbehalten. Die kumulativen Voraussetzungen sind: Die Ehegatten müssen seit mindestens einem Jahr verheiratet sein (revidiert 2018), beide müssen mindestens 28 Jahre alt sein und die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.
Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare am 1. Juli 2022 können verheiratete gleichgeschlechtliche Paare gemeinschaftlich adoptieren.
Die Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB)
Ein Ehegatte kann das Kind seines Ehegatten adoptieren. Voraussetzungen: Das Paar muss seit mindestens einem Jahr verheiratet sein oder seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, der Adoptierende muss mindestens 28 Jahre alt sein und die Zustimmung der leiblichen Eltern ist erforderlich (Art. 265a ZGB).
Die Einzeladoption (Art. 264b ZGB)
Eine alleinstehende Person kann allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist (Art. 264b Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl bleibt das massgebende Kriterium.
Gemeinsame Voraussetzungen
Alter und Altersunterschied
Der Adoptierende muss mindestens 16 Jahre älter sein als das Adoptivkind. Es gibt keine Höchstaltersgrenze, aber das Kindeswohl bleibt massgebend.
Die Zustimmung (Art. 265 ff. ZGB)
Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist erforderlich (Art. 265a Abs. 1 ZGB). Sie kann frühestens sechs Wochen nach der Geburt erteilt werden (Art. 265b Abs. 2 ZGB). Die Zustimmung wird nach sechs Wochen unwiderruflich (Art. 265b Abs. 3 ZGB). Das urteilsfähige Kind muss ebenfalls zustimmen (Art. 265 Abs. 2 ZGB).
Die vorgängige Aufnahme
Das Kind muss mindestens ein Jahr lang bei den Adoptiveltern gelebt haben, bevor die Adoption ausgesprochen wird (Art. 264 ZGB).
Das Verfahren
Die zuständige kantonale Behörde führt eine eingehende Abklärung über die Adoptiveltern durch: persönliche, finanzielle Situation, Gesundheitszustand, Motivation, Erziehungsfähigkeit. Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochen (Art. 268 ZGB).
Die Wirkungen der Adoption
Die Adoption begründet ein vollständiges Kindesverhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten (Art. 267 ZGB). Das Adoptivkind erlangt den Rechtsstatus eines leiblichen Kindes. Die Bande zu den leiblichen Eltern werden aufgelöst (Art. 267 Abs. 2 ZGB), ausser bei der Stiefkindadoption. Die Adoption ist grundsätzlich unwiderruflich.
Häufig gestellte Fragen
Welches Alter muss man haben, um in der Schweiz zu adoptieren?
Der Adoptierende muss mindestens 28 Jahre alt und mindestens 16 Jahre älter als das Kind sein. Bei der gemeinschaftlichen Adoption müssen beide Ehegatten die Altersvoraussetzung erfüllen (Art. 264a-264b ZGB).
Können unverheiratete Paare adoptieren?
Die gemeinschaftliche Adoption ist Ehepaaren vorbehalten (Art. 264a ZGB). Eine Einzelperson kann jedoch allein adoptieren (Art. 264b ZGB), und die Stiefkindadoption ist nach drei Jahren gemeinsamen Haushalts möglich (Art. 264c Abs. 2 ZGB).
Kann ein leiblicher Elternteil seine Zustimmung widerrufen?
Die Zustimmung kann frühestens 6 Wochen nach der Geburt erteilt werden und wird 6 Wochen nach Abgabe unwiderruflich (Art. 265b ZGB).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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