Häusliche Gewalt in der Schweiz: Schutzmassnahmen
Strafrechtlicher, zivilrechtlicher und polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt in der Schweiz: Art. 28b ZGB, Wegweisung des Täters und Offizialverfolgung.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-16
Der rechtliche Rahmen der häuslichen Gewalt
Häusliche Gewalt wird vom Schweizer Recht sehr ernst genommen. Mehrere rechtliche Instrumente aus dem Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht ermöglichen den Schutz der Opfer. Seit dem 1. April 2004 werden die im häuslichen Bereich begangenen Straftaten grösstenteils von Amtes wegen verfolgt, d. h. Polizei und Staatsanwaltschaft handeln ohne Strafantrag des Opfers.
Von Amtes wegen verfolgte Straftaten
Folgende Straftaten werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebenspartnern (aktuellen oder ehemaligen) begangen werden: einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Art. 189-190 StGB).
Zivilrechtliche Schutzmassnahmen (Art. 28b ZGB)
Art. 28b ZGB bildet eine zentrale Säule des Schutzes vor häuslicher Gewalt. Das Opfer kann beim Gericht beantragen:
- Ein Annäherungsverbot (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ein Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)
- Ein Kontaktverbot (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Leben die Parteien unter demselben Dach, kann das Gericht die Wegweisung des Täters aus der Wohnung anordnen (Art. 28b Abs. 2 ZGB). Die Missachtung dieser Massnahmen ist nach Art. 292 StGB strafbar.
Die elektronische Überwachung
Seit dem 1. Januar 2022 erlaubt Art. 28c ZGB dem Gericht, die elektronische Überwachung des Gewalttäters mittels eines Geolokalisierungsgeräts (elektronische Fussfessel) anzuordnen. Diese Massnahme verstärkt die Wirksamkeit der Annäherungsverbote.
Kantonale polizeiliche Massnahmen
Ergänzend zum Bundesrecht haben die Kantone Gesetze erlassen, die der Polizei ein sofortiges Eingreifen ermöglichen: sofortige Wegweisung aus der Wohnung für 10 bis 14 Tage, Annäherungs- und Kontaktverbot während dieser Zeit, automatische Anrufung des Zivilgerichts zur Verlängerung der Massnahmen.
Opferhilfe (OHG)
Das Opferhilfegesetz (OHG) garantiert Opfern häuslicher Gewalt: Aufnahme und Notunterkunft (Frauenhäuser), kostenlose Rechtsberatung und Begleitung, finanzielle Soforthilfe sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 19 ff. OHG). Die OHG-Beratungsstellen sind in jedem Kanton zugänglich.
Das Strafverfahren
Bei Kenntnis häuslicher Gewalt eröffnet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine Untersuchung. Art. 55a StGB sieht eine Besonderheit vor: Bei bestimmten Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Opfers sistieren. Die Sistierung wird definitiv, wenn der Täter nicht innerhalb von sechs Monaten rückfällig wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Polizei den Gewalttäter aus der Wohnung weisen?
Ja. Die kantonalen Gesetze ermöglichen der Polizei die sofortige Wegweisung für 10 bis 14 Tage. Art. 28b Abs. 2 ZGB erlaubt dem Gericht anschliessend die Verlängerung der Wegweisung.
Muss man Strafantrag stellen, damit die Polizei bei häuslicher Gewalt eingreift?
Nein. Die wichtigsten Straftaten der häuslichen Gewalt werden von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2, 180 Abs. 2 StGB). Polizei und Staatsanwaltschaft handeln ohne Strafantrag.
Was ist die elektronische Fussfessel für Gewalttäter?
Seit 2022 erlaubt Art. 28c ZGB dem Gericht die Anordnung der elektronischen Überwachung durch Geolokalisierung des Gewalttäters, um die Einhaltung des Annäherungsverbots zu gewährleisten.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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