Der Güterstand in der Schweiz
Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung: Die drei Güterstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-12
Die drei Schweizer Güterstände
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht drei Güterstände vor (Art. 181 ff. ZGB). Der ordentliche Güterstand, der ohne Ehevertrag gilt, ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Die Ehegatten können durch Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen: die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) oder die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB).
Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB)
Dieser Güterstand, der für die grosse Mehrheit der Paare in der Schweiz gilt, unterscheidet vier Vermögensmassen:
Das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 198 ZGB): Vermögen, das vor der Ehe gehörte; durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erhaltenes Vermögen; Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch; Genugtuungsansprüche.
Die Errungenschaft jedes Ehegatten (Art. 197 ZGB): Arbeitserwerb (Lohn, Berufseinkünfte); Erträge des Eigenguts (Zinsen, Mieten); Leistungen von Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen; Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
Während der Ehe verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft selbständig (Art. 201 ZGB). Die Auflösung (durch Scheidung oder Tod) führt zur Auseinandersetzung: Jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück und hat Anspruch auf die Hälfte der Nettoerrungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).
Die Gütergemeinschaft (Art. 221-246 ZGB)
Bei diesem vertraglichen Güterstand werden die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich zu einer gemeinsamen Masse vereinigt (Art. 222 ZGB). Die Verwaltung des Gesamtguts ist gemeinschaftlich (Art. 227 ZGB). Bei der Auflösung wird das Gesamtgut hälftig geteilt (Art. 241 ZGB).
Die Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB)
Dieser Güterstand ist der einfachste: Jeder Ehegatte behält das Eigentum, die Verwaltung und den Genuss seines Vermögens (Art. 247 ZGB). Es gibt kein Gesamtgut. Bei der Scheidung gibt es keine Teilung: Jeder nimmt zurück, was ihm gehört.
Der Ehevertrag
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden (Art. 184 Abs. 1 ZGB). Er kann vor oder während der Ehe abgeschlossen und jederzeit, ebenfalls durch öffentliche Beurkundung, abgeändert werden (Art. 182 Abs. 2 ZGB).
Die Auseinandersetzung bei Scheidung
Bei der Scheidung ist die güterrechtliche Auseinandersetzung ein zentraler Schritt: Identifizierung und Bewertung der Vermögenswerte, Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten (Errungenschaft minus Schulden, Art. 210 ZGB), Teilung (Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen, Art. 215 Abs. 1 ZGB), und Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB).
Häufig gestellte Fragen
Welcher Güterstand gilt in der Schweiz standardmässig?
Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Sie gilt automatisch, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag vor einem Notar abgeschlossen haben.
Braucht man für einen Ehevertrag in der Schweiz einen Notar?
Ja. Art. 184 Abs. 1 ZGB verlangt die öffentliche Beurkundung. Ein ohne Notar erstellter Ehevertrag ist nichtig.
Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück und hat Anspruch auf die Hälfte der Nettoerrungenschaft des anderen (Art. 215 ZGB). Das während der Ehe angesparte Arbeitseinkommen ist Errungenschaft.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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