Beleidigung und Ehrenverletzung im schweizerischen Recht
Beleidigung, Diffamierung, Verleumdung: Die Verstöße gegen die Ehre und die Rechtsmittel nach dem StGB und ZGB.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-25
Die Verletzungen des Ansehens
Die Diffamierung (Art. 173 StGB): die Behauptung, dass jemand sich eines unehrenhaften Verhaltens oder Tatsachen schuldig gemacht hat, die sein Ansehen beeinträchtigen. Die Verleumdung (Art. 174 StGB): Diffamierung mit Wissen der Falschheit. Die Beleidigung (Art. 177 StGB): Angriff auf das Ansehen ohne Tatsachenbehauptung. Alle werden durch Klage verfolgt (3 Monate). Der Täter kann die Richtigkeit seiner Behauptungen als Verteidigung nachweisen (Exceptio veritatis, Art. 173 Abs. 2 StGB). Der Zivilrechtsanspruch (Art. 28 ZGB) ermöglicht ebenfalls Schadensersatz.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Diffamation und Verleumdung?
Die Diffamierung (Art. 173 StGB) ist die Unwahrheit ohne Wissen der Richtigkeit zu verbreiten. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist die Diffamierung mit dem Wissen um die Falschheit (schwere Straftat).
Welche Frist gilt für die Anzeigeerstattung?
Drei Monate seit Kenntnis des Täters und der Handlung (Art. 31 StGB).
Kann die Wahrheit als Verteidigung nachgewiesen werden?
Ja. Art. 173 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Angeklagten, die Richtigkeit seiner Behauptungen oder dass er ernsthaften Grund hatte, sie für wahr zu halten, nachzuweisen.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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