Vertragsrecht4 Min. Lesezeit2026-06-02

Höhere Gewalt im Schweizer Vertragsrecht

Höhere Gewalt im Schweizer Recht: Definition, Voraussetzungen, Auswirkungen auf die Vertragserfüllung und Unterscheidung zur nachträglichen Unmöglichkeit gemäss Art. 97 und 119 OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-06-02

Einleitung

Höhere Gewalt bezeichnet ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Ereignis, das die Erfüllung einer Verpflichtung verhindert. Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen enthält das Schweizer Recht keine allgemeine gesetzliche Definition der höheren Gewalt. Der Begriff wird von der Lehre und Rechtsprechung definiert und greift hauptsächlich im Rahmen der nachträglichen Unmöglichkeit (Art. 119 OR).

Jurisprudentielle Definition

Das Bundesgericht definiert höhere Gewalt als ein aussergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Ereignis, das durch die Massnahmen, die von der betroffenen Person vernünftigerweise erwartet werden können, nicht verhindert werden kann. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen), Kriege, Terrorakte und Pandemien.

Die nachträgliche Unmöglichkeit (Art. 119 OR)

Art. 119 Abs. 1 OR sieht vor, dass eine Forderung als erloschen gilt, wenn ihre Erfüllung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Die Unmöglichkeit muss objektiv (die Leistung kann von niemandem erbracht werden) und endgültig sein.

Ist die Forderung gemäss Art. 119 OR erloschen, wird der Schuldner von seiner Pflicht befreit. Bei einem zweiseitigen Vertrag verliert der befreite Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung und muss das bereits Empfangene zurückerstatten (Art. 119 Abs. 2 OR).

Die Anpassung des Vertrags (clausula rebus sic stantibus)

Wenn die Erfüllung möglich bleibt, aber durch eine grundlegende Veränderung der Umstände übermässig beschwerlich geworden ist, anerkennen Lehre und Rechtsprechung ausnahmsweise die Anwendung der clausula rebus sic stantibus. Dieses Prinzip erlaubt dem Gericht, den Vertrag anzupassen oder aufzulösen, wenn unvorhergesehene und aussergewöhnliche Umstände die Erfüllung offensichtlich unbillig machen. Das Bundesgericht wendet diese Theorie mit grosser Zurückhaltung an.

Vertragliche Klauseln über höhere Gewalt

In der Praxis können die Parteien Klauseln über höhere Gewalt in ihre Verträge aufnehmen, die die betreffenden Ereignisse und ihre Folgen definieren. Diese Klauseln bieten zusätzliche Rechtssicherheit gegenüber der Anwendung von Art. 119 OR.

Häufig gestellte Fragen

Stellt die COVID-19-Pandemie einen Fall höherer Gewalt im Schweizer Recht dar?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Die staatlich angeordneten Gesundheitsmassnahmen können einen Fall höherer Gewalt darstellen, wenn sie die Erfüllung objektiv unmöglich machen, nicht aber wenn sie sie lediglich erschweren oder verteuern.

Ist eine Preissteigerung ein Fall höherer Gewalt?

Nein. Die blosse Kostensteigerung stellt keine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 OR dar. In Extremfällen könnte die clausula rebus sic stantibus Anwendung finden.

Muss der Schuldner bei höherer Gewalt Schadenersatz zahlen?

Nein, wenn die Unmöglichkeit dem Schuldner nicht zuzurechnen ist. Art. 119 OR lässt die Forderung erlöschen und befreit den Schuldner ohne Entschädigung.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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