Ausländerrecht5 Min. Lesezeit2026-03-06

Wegweisung und Landesverweisung: Rechte und Rechtsmittel

Wegweisung und Landesverweisung im Schweizer Recht: Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Massnahmen, Rechte der betroffenen Person und Rechtsmittel gemäss AIG und StGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-03-06

Einleitung

Das Schweizer Recht sieht zwei Arten von Entfernungsmassnahmen für Ausländer vor: die verwaltungsrechtliche Wegweisung, geregelt im AIG, und die strafrechtliche Landesverweisung, 2016 ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Diese Massnahmen haben unterschiedliche Grundlagen, Voraussetzungen und Folgen. In beiden Fällen verfügt die betroffene Person über Rechte und Rechtsmittel.

Die verwaltungsrechtliche Wegweisung (Art. 64–64f AIG)

Voraussetzungen

Art. 64 Abs. 1 AIG sieht vor, dass die zuständigen Behörden eine Wegweisungsverfügung erlassen, wenn der Ausländer keine Aufenthaltsbewilligung besitzt, obwohl er dazu verpflichtet ist, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert wurde.

Die Wegweisung ist die natürliche Folge der Verweigerung oder des Entzugs einer Aufenthaltsbewilligung. Sie wird von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet und von den kantonalen Polizeibehörden vollzogen.

Einreiseverbot (Art. 67 AIG)

Das SEM kann ein Einreiseverbot aussprechen, grundsätzlich für höchstens fünf Jahre, oder länger, wenn die Person eine schwere Gefahr für die Sicherheit darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

Administrativhaft (Art. 76–78 AIG)

Zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs kann die Behörde Administrativhaft anordnen (Art. 76 AIG). Die Haft muss innerhalb von 96 Stunden richterlich bestätigt werden (Art. 80 Abs. 2 AIG). Sie darf sechs Monate nicht überschreiten, verlängerbar auf achtzehn Monate bei besonderen Schwierigkeiten (Art. 79 AIG).

Die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a–66d StGB)

Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Seit dem 1. Oktober 2016 spricht das Strafgericht obligatorisch die Landesverweisung eines Ausländers aus, der wegen bestimmter schwerer Straftaten verurteilt wird, die in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählt sind. Dieser Katalog umfasst namentlich Mord, Vergewaltigung, Raub, qualifizierten Drogenhandel und bestimmte Verstösse gegen das AIG.

Die Landesverweisung wird für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer zwanzig Jahre (Art. 66b StGB).

Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Das Gericht kann ausnahmsweise auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese den Ausländer in eine schwere persönliche Situation bringen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Bundesgericht wendet diese Klausel mit grosser Zurückhaltung an.

Das Rückschiebungsverbot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 EMRK) bildet eine absolute Schranke: Die Landesverweisung darf nicht in einen Staat vollzogen werden, in dem der betroffenen Person Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Die Rechte der betroffenen Person

Anspruch auf rechtliches Gehör

Vor jeder Wegweisungs- oder Landesverweisungsverfügung muss die Behörde das rechtliche Gehör der betroffenen Person gewährleisten (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Strafverfahren wird die Landesverweisung im Rahmen des Prozesses erörtert.

Das Rückschiebungsverbot

Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 3 EMRK verbieten die Rückschiebung in einen Staat, in dem der Person Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Art. 83 AIG konkretisiert diesen Grundsatz.

Die Rechtsmittelwege

Gegen die verwaltungsrechtliche Wegweisung kann beim kantonalen Verwaltungsgericht, dann beim BVGer und allenfalls beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

Gegen die strafrechtliche Landesverweisung kann nach den Regeln der StPO Berufung eingelegt werden, dann Beschwerde an das Bundesgericht im Rahmen des Strafrechtsrekurses.

Fazit

Das Schweizer Entfernungssystem ist dualistisch mit der verwaltungsrechtlichen Wegweisung und der strafrechtlichen Landesverweisung. Beide Massnahmen unterliegen dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Rückschiebungsverbot. Rechtsmittel bestehen, müssen aber innerhalb strenger Fristen ergriffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wegweisung und Landesverweisung?

Die Wegweisung ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme der Migrationsbehörden (AIG). Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Sanktion des Strafgerichts (Art. 66a StGB) bei Verurteilung wegen bestimmter schwerer Straftaten.

Ist die strafrechtliche Landesverweisung automatisch?

Ja, für die im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten. Das Gericht kann nur in aussergewöhnlichen Härtefällen darauf verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Kann man in ein gefährliches Land ausgeschafft werden?

Nein. Das Rückschiebungsverbot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 EMRK) verbietet die Rückschiebung in einen Staat, in dem der Person Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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