Die Mietkaution in der Schweiz
Höchstbetrag, Sperrkonto, Rückgabe: Die Regeln der Mietkaution in der Schweiz gemäss Art. 257e OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-08
Der gesetzliche Rahmen der Mietkaution
Art. 257e OR regelt die Mietkaution im Mietrecht. Dieser Betrag, den der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses zahlt, sichert die Erfüllung seiner Pflichten (Mietzinszahlung, Schadensbehebung).
Der Höchstbetrag
Art. 257e Abs. 1 OR setzt den Höchstbetrag der Mietkaution auf drei Monatsmieten für Wohnungsmieten fest. Der Mietvertrag kann einen geringeren, aber nie einen höheren Betrag vorsehen. Die Nebenkosten sind in der Regel in der Berechnungsbasis enthalten.
Die Pflicht zur Einzahlung auf ein Sperrkonto
Art. 257e Abs. 2 OR verpflichtet den Vermieter, die Kaution auf einem Sparkonto oder Depot auf den Namen des Mieters bei einer Bank in der Schweiz innert angemessener Frist zu hinterlegen. Die vom Konto erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt einen Mangel des Vermieters dar.
Alternativen zur Barkaution
Der Mieter kann auf Alternativen zurückgreifen: Mietkautionsversicherung (z. B. SwissCaution, SmartCaution), bei der der Mieter eine Jahresprämie zahlt und die Versicherung als Bürge eintritt, oder eine Bankgarantie.
Die Freigabe der Kaution
Bei normalem Mietende
Am Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution dem Mieter zurückerstatten, abzüglich berechtigter Forderungen. Art. 257e Abs. 3 OR sieht vor, dass der Vermieter seine Ansprüche auf die Kaution innert einem Jahr nach Mietende geltend machen kann.
Die Bank gibt die Gelder nur frei bei: Einverständnis beider Parteien, einem vollstreckbaren Urteil oder fehlender Geltendmachung der Ansprüche durch den Vermieter innert der gesetzlichen Frist.
Die Einjahresfrist
Art. 257e Abs. 3 OR gewährt dem Vermieter eine Frist von einem Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Nach Ablauf dieser Frist gibt die Bank die Gelder auf einfaches Verlangen des Mieters frei, auch ohne Zustimmung des Vermieters.
Die normale Abnutzung
Die normale Abnutzung (Art. 267 Abs. 1 OR) darf nicht dem Mieter belastet werden. Die Kantone veröffentlichen Lebensdauertabellen der Einrichtungen (Anstrich: 8-15 Jahre, Teppich: 10 Jahre usw.), die als Referenz dienen, um den dem Mieter zurechenbaren Anteil zu bestimmen.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Höchstbetrag der Mietkaution in der Schweiz?
Art. 257e Abs. 1 OR setzt das Maximum auf drei Monatsmieten (einschliesslich Nebenkosten) für Wohnungsmieten. Der Vermieter darf keinesfalls mehr verlangen.
Nach wie langer Zeit wird die Kaution freigegeben?
Macht der Vermieter nicht innert einem Jahr nach Mietende Ansprüche geltend (Art. 257e Abs. 3 OR), gibt die Bank die Gelder auf einfaches Verlangen des Mieters frei.
Darf der Vermieter die Kaution für normale Abnutzung einbehalten?
Nein. Die normale Abnutzung geht zulasten des Vermieters (Art. 267 Abs. 1 OR). Nur die über die normale Abnutzung hinausgehenden, beim Austritt dokumentierten Schäden rechtfertigen eine Einbehaltung.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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