Allgemeines Recht5 Min. Lesezeit2026-05-01

Die Beistandschaft in der Schweiz: Arten und Voraussetzungen

Umfassender Leitfaden zur Beistandschaft im Schweizer Recht: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft nach Art. 390–399 ZGB.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-01

Die Beistandschaft: Ein Instrument des Erwachsenenschutzes

Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht wurde 2013 grundlegend reformiert. Das frühere Vormundschaftssystem wurde durch ein System der massgeschneiderten Beistandschaft ersetzt, das die Autonomie der betroffenen Person besser respektiert. Die Art. 390 bis 399 ZGB regeln die verschiedenen Arten der Beistandschaft.

Die allgemeinen Voraussetzungen (Art. 390 ZGB)

Art. 390 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Beistandschaft errichtet wird, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines anderen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Die Massnahme muss notwendig und verhältnismässig sein: Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass eine Beistandschaft nur angeordnet wird, wenn informelle Hilfe (Familie, Nahestehende, Sozialdienste) nicht ausreicht.

Die vier Arten der Beistandschaft

Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

Die Begleitbeistandschaft ist die am wenigsten einschränkende Massnahme. Sie wird errichtet, wenn die betroffene Person Unterstützung bei der Besorgung bestimmter Angelegenheiten des täglichen Lebens benötigt. Der Beistand hat keine Vertretungsbefugnis: Er berät und unterstützt, die betroffene Person behält ihre volle Handlungsfähigkeit. Diese Massnahme setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus.

Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394–395 ZGB)

Art. 394 ZGB sieht die Vertretungsbeistandschaft vor, wenn die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann und vertreten werden muss. Der Beistand handelt im Namen der Person in den von der KESB festgelegten Bereichen (Vermögensverwaltung, rechtliche Schritte, Gesundheitsversorgung usw.).

Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

Art. 396 ZGB führt die Mitwirkungsbeistandschaft ein. Bestimmte Rechtshandlungen der betroffenen Person bedürfen der Zustimmung des Beistands. Die Person behält ihre Handlungsfähigkeit, kann aber die von der KESB bezeichneten Handlungen nicht ohne Einwilligung des Beistands vornehmen.

Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)

Art. 398 ZGB regelt die umfassende Beistandschaft, die weitreichendste Massnahme. Sie ist den Fällen vorbehalten, in denen die Person dauerhaft in allen Lebensbereichen Hilfe benötigt. Die Person verliert die Handlungsfähigkeit. Diese Massnahme ersetzt die frühere Vormundschaft und darf nur als letztes Mittel angeordnet werden.

Die Kombination von Massnahmen (Art. 397 ZGB)

Art. 397 ZGB ermöglicht der KESB, die verschiedenen Arten der Beistandschaft zu kombinieren, um eine massgeschneiderte Massnahme zu schaffen, die den spezifischen Bedürfnissen der Person entspricht.

Das Verfahren vor der KESB

Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst, von einer nahestehenden Person oder von jeder Person mit berechtigtem Interesse eingereicht werden. Die KESB kann auch von Amtes wegen handeln. Die betroffene Person muss persönlich angehört werden (Art. 447 ZGB). Die Entscheidung der KESB kann innert 30 Tagen beim zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden (Art. 450 ZGB).

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die Errichtung einer Beistandschaft beantragen?

Die betroffene Person selbst, eine nahestehende Person oder jede Person mit berechtigtem Interesse. Die KESB kann auch von Amtes wegen handeln. Die betroffene Person wird angehört (Art. 447 ZGB).

Hebt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit auf?

Nicht unbedingt. Nur die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) entzieht die Handlungsfähigkeit. Die anderen Arten der Beistandschaft bewahren ganz oder teilweise die Handlungsfähigkeit.

Kann man eine Beistandschaftsentscheidung anfechten?

Ja. Die Entscheidung der KESB kann innert dreissig Tagen beim zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden (Art. 450 ZGB).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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