Strafrecht4 Min. Lesezeit2026-04-28

Polizeigewahrsam in der Schweiz: Ihre Rechte erklärt

Dauer, Rechte der beschuldigten Person, Rolle der Staatsanwaltschaft: Alles über den Polizeigewahrsam im Schweizer Recht gemäss StPO.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-28

Der Begriff des Polizeigewahrsams im Schweizer Recht

Den Begriff «garde à vue», wie er im französischen Recht verwendet wird, gibt es im Schweizer Recht formal nicht. Die Schweizerische StPO spricht vielmehr von Zuführung (Art. 215 StPO), vorläufiger Festnahme (Art. 217 StPO) und Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO). Die Unterscheidung ist wichtig, da die Rechtsregime voneinander abweichen.

Die polizeiliche Zuführung

Gemäss Art. 215 StPO kann die Polizei eine Person kurzzeitig anhalten und auf dem Posten festhalten, etwa zur Feststellung der Identität, für eine summarische Befragung oder zur Übergabe an eine zuständige Behörde. Diese Festhaltung darf nur einige Stunden dauern und stellt keine formelle Verhaftung dar.

Die vorläufige Festnahme

Art. 217 StPO ermächtigt die Polizei, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn ernsthafte Verdachtsgründe bestehen, dass sie ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, oder wenn Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Jede Person hat das Recht, eine auf frischer Tat ertappte Person vorläufig festzunehmen (Art. 218 StPO), muss sie aber unverzüglich der Polizei übergeben.

Dauer und Kontrolle

Die Polizei, die eine Verhaftung vorgenommen hat, muss unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft informieren (Art. 219 Abs. 1 StPO). Die verhaftete Person muss unverzüglich einvernommen werden (Art. 219 Abs. 3 StPO). Will die Staatsanwaltschaft die Haft aufrechterhalten, muss sie ihren Antrag innerhalb von 48 Stunden beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO).

Das ZMG führt eine Verhandlung durch (Art. 225 StPO), an der die beschuldigte Person und ihr Verteidiger teilnehmen können. Es fällt seinen Entscheid innert 48 Stunden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Die anfängliche Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt (Art. 227 Abs. 1 StPO).

Die Rechte der beschuldigten Person während der Festhaltung

Art. 158 StPO verpflichtet die Behörden, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Rechte zu informieren:

  1. Das Recht, über die ihr vorgeworfene Straftat informiert zu werden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)
  2. Das Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO)
  3. Das Recht, einen Verteidiger beizuziehen oder einen amtlichen Verteidiger zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO)
  4. Das Recht auf einen Dolmetscher bei Bedarf (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO)

Diese Informationen müssen in einer Sprache erteilt werden, die die beschuldigte Person versteht. Jede Verletzung dieser Pflicht kann zur Unverwertbarkeit der erhobenen Aussagen führen (Art. 158 Abs. 2 StPO).

Materielle Bedingungen der Festhaltung

Art. 235 StPO regelt den Vollzug der Haft. Die beschuldigte Person muss mit Würde behandelt werden. Sie hat Anspruch auf eine den Mindeststandards entsprechende Zelle, auf ausreichende Ernährung, auf medizinische Versorgung und auf Kontakt mit ihrem Anwalt. Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.

Das Bundesgericht hat in BGE 140 I 125 in Erinnerung gerufen, dass die Haftbedingungen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) einhalten müssen. Unwürdige Haftbedingungen können einen Grund für eine Haftentlassung darstellen.

Die Rolle der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren (Art. 16 StPO). Sie entscheidet über die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 StPO), über die Anordnung der Untersuchungshaft oder die Freilassung der beschuldigten Person. Sie ist verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln (Art. 6 Abs. 2 StPO), gemäss dem Untersuchungsgrundsatz.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz einen Polizeigewahrsam?

Den Begriff «garde à vue» gibt es im Schweizer Recht formal nicht. Die StPO unterscheidet zwischen Zuführung (Art. 215 StPO), vorläufiger Festnahme (Art. 217 StPO) und Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO).

Welche Rechte muss die Polizei der beschuldigten Person mitteilen?

Gemäss Art. 158 StPO: das Recht, über die Anklage informiert zu werden, das Aussageverweigerungsrecht, das Recht auf einen Anwalt und das Recht auf einen Dolmetscher. Die Nichtbeachtung macht die Aussagen unverwertbar.

Was geschieht, wenn die Haftbedingungen unwürdig sind?

Das Bundesgericht (BGE 140 I 125) hat festgehalten, dass unwürdige Bedingungen Art. 3 EMRK verletzen und eine Haftentlassung sowie eine Entschädigung rechtfertigen können.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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